Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Das Bild „Haus am See“ wurde vom Vater des Klägers, Herrn Müller gemalt. Dieser hat ihm das Bild nach der Aussage des Klägers 1992 zum 20. Geburtstag geschenkt. 1993 ist der Vater und Maler des Bildes verstorben. Sein Alleinerbe ist eine Stiftung „Müller-Archiv“, der er alle Gemälde und alles Vermögen vermacht hat. 1996 wurde das Bild, das seit 1992 fortlaufend im Besitz des Klägers war von einem Dieb gestohlen. Ende 1996 erwarb die Beklagte das Bild und hat dieses seit dem im Besitz. Die Beklagte ist Kunsthändlerin. Bei einer Auktion bei der Beklagten fiel dem Kläger auf, dass das verloren geglaubte Bild im Büro der Beklagten hängt. Er verständigte die Polizei, die das Bild beschlagnahmte und ein Ermittlungsverfahren einleitete, dass aber inzwischen eingestellt wurde, weil die strafrechtlichen Vorwürfe in jedem Fall verjährt sind. Das Bild wurde in der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten hinterlegt, da unklar war, an wen das Bild nun herausgegeben werden soll. Der Kläger begehrt nun mit der Klage die Bewilligung des Beklagten zur Herausgabe des Bildes von der Hinterlegungsstelle. Es wurde auf Normen der BerlHinG verwiesen, die auch abgedruckt waren. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass das Bild echt ist. Ein vom Gericht bestelltes Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Bild echt ist. Der Beklagte bestreitet weiter, dass das Bild tatsächlich geschenkt wurde, er sagt, dass das Bild nur eine Dauerleihgabe bis zum Tod des Malers war. Danach sei es wie der Rest des Vermögens des Malers an die Stiftung gefallen. Jedenfalls habe er inzwischen durch Ersitzung Eigentum erworben, da er es seit 96 unentwegt im Besitz hatte. Er sei bei dem Erwerb auch im guten Glauben gewesen, da er es für 30.000 Euro (Wert jetzt 25.000 Euro) von dem angesehenen Kunstsammler Karl Hedder erworben hat. Eine Vernehmung des Zeugen Lutz Hedder, Sohn des Karl Hedder ergibt, dass die Beklagte das Bild mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wie angegeben von Herrn Karl Hedder erworben hat. Der Beklagte sieht sich aber nicht in der Pflicht weiter vorzutragen, wo er das Bild denn sonst erworben haben sollte. Widerklagend verlangt die Beklagte, festzustellen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises in Höhe von 15.000 Euro aus einem Kaufvertrag über eine Buddha Statue zusteht. Der Kläger hat diese Statue am 18.3.2021 bei der B in einer öffentlichen Versteigerung erworben. Zuvor waren ihm die Versteigerungsbedingungen ausgehändigt worden, in denen auf § 474 II 2 verwiesen wird, wonach die Regelungen über Verbrauchsgüterkäufe keine Anwendungen finden. Zudem findet sich eine Klausel in den Bedingungen, wonach die Angaben im Auktionskatalog nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen und keine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen. Außerdem wird jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen und die Haftung für Vermögensschäden nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz übernommen. Nach dem Kauf der Buddha Statue, die auf 500 – 600 n.C. datiert ist, holt der Käufer eine Expertise ein, die zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um eine neuzeitliche Fälschung handelt. Deshalb erklärt er ohne Fristsetzung den Rücktritt und begehrt den Kaufpreis zurück. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass vorher nicht zu erkennen war, dass es sich um eine Fälschung handelt. Dennoch will die Beklagte den Kaufpreis nicht zurückgeben, weil Gewährleistungsrechte nach der AGB ausgeschlossen sind. Der Kläger erhebt den Einwand, dass die AGB unwirksam seien.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2023 im zweiten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.