Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Berlin vom Juni 2021

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2021 im zweiten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

B ist als Beklagter GF der F GmbH. Er hat mit der F GmbH einen (Unter)Mietvertrag abgeschlossen. In diesem hat er eine selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der B GmbH, der Vermieterin des Hauptmietvertrags, abgegeben. Mit Vertrag zwischen der B GmbH und der V GmbH (Klägerin) wurde der Hauptmietvertrag auf die V GmbH übertragen. Der Übertrag wurde der F GmbH angezeigt und um Zustimmung sowie Zahlung der Miete in Zukunft an die V GmbH gebeten. Die F GmbH hat nicht reagiert, die Zahlung aber manuell umgestellt. 2 Jahre später zahlt die F GmbH nur die Hälfte der Januarmiete und die Februarmiete zunächst gar nicht. Die V GmbH beantragt daraufhin einen Mahnbescheid gegen den B und stützt sich dabei auf die von B übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft. Nach dessen Zustellung aber vor Widerspruch bzw. Abgabe des Rechtsstreits an das im Mahnbescheid genannte Streitgericht zahlt die F GmbH die Januarmiete. Die V GmbH stellt in der Anspruchsbegründung um auf Zahlung der Februar- und Märzmiete einschließlich Verzugszinsen für Februar und März und beantragt außerdem Verweisung an ein anderes Gericht. Das Gericht hört den Beklagten an, der sich nicht äußert, und verweist dann (in irriger Annahme, dass ein gesetzlich ausschließlicher Gerichtsstand (§29a ZPO) nicht vorliegt). B widerspricht dem Verweis, meint im Übrigen, dass die Bürgschaft nicht auf die V GmbH übergegangen ist, die Bürgschaft jedenfalls wegen Übersicherung gegen § 307 BGB und § 138 BGB verstoße. Im Übrigen zahlt die F GmbH die rückständigen Miete abgesehen von den Zinsen. Die V GmbH erklärt daraufhin für erledigt hinsichtlich der Miete, klagt aber weiter die Zinsen ein. B schließt sich der Erledigungserklärung sich . Gestritten wurde daher noch über: – Zinsen für Februar- und Märzmiete – Über die Kosten hinsichtlich der Januarmiete (§ 91a oder § 269 III S. 3 ZPO) – Über die Kosten hinsichtlich der Februar und Märzmiete (91a)