Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2017 im zweiten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Es waren mehrere Anträge in Urteilsklausur aus dem Gewerbemietrecht zu prüfen/prozessual Klagehäufung und teilweise Erledigung, 91a ZPO
Zulässigkeit der Klage:
– Feststellungsinteresse
– 260
Begründetheit der Klage:
– keine wirksame Kündigung. Maßgeblich ist Nachtrag, dadurch wird die alte Kündigungsregelung ersetzt, Auslegung geboten nach 133, 157 BGB
1. Urkundeneinheit durchs Tackern
– Vertretungsmacht; Alleinvertretungsberechtigung eines Gesellschafters, Beschränkung unwirksam
2. Antrag, Feststellung, dass Teilerledigung für Zeitraum Oktober – Dezember 2016 eingetreten ist:
– einseitige Teilerledigungserklärung ist zulässige Klageänderung, 264 Nr. 2; Interesse folgt aus 91a ZPO
– Erledigung: außerordentliche Kündigung, 543 II 1 Nr. 3a
3. Antrag, Mietzins für Juli-September
– gewillkürte Parteierweiterung (über 59, 60 oder 263 ZPO) zulässig
4. Antrag, Endrenovierung, Austausch des Fußbodens
– unwirksame AGB auch zwischen Unternehmenrn, da bedarfsunabhängig und kein Nachweis möglich für guten Zustand