Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2019 im zweiten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Strafrecht
Gedächtnisprotokoll:
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach 80 I VwGO haben Widerspruch und AK grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt ausnahmsweise, wenn – wie hier – die BH die sofortige Vollziehung der Verfügung besonders anordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt auch den formellen Anforderungen des 80 III 1. Eine dieser Vorschrift genügende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung liegt vor. Der auf den vorliegenden Sachverhalt bezogene Verweis … zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war.
Im Rahmen des Antrages nach 80 V 1 Var. 2, stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung wieder her, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung überwiegt. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung die sich summarisch an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert.
Nach diesen Grundsätzen überwiegt …
Es bestehen nämlich ernstliche Zweifel …