Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2020 im zweiten Staatsexamen in Hamburg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Es war die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken zu fertigen.
Die Parteien haben einen Grundstückskaufvertrag geschlossen. Der Kläger wollte Renovierungsarbeiten im Keller vornehmen und hierbei stellte sich ein erheblicher Feuchtigkeitsschaden heraus. Hieraufhin beauftragte er einen Sachverständigen, der feststellte, dass sich auch im Erdgeschoss in den Wänden Feuchtigkeit befindet. Der Beklagte hat das bestritten und meinte, dass lediglich im Keller für ein Bauernhaus aus 1930 normale Feuchtigkeit vorhanden wäre. Das Gericht hat hierüber Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat den Wasserschaden im Keller und im Erdgeschoss bestätigt und ausgeführt, dass der Schaden langsam nach oben wandern würde. Er könne deshalb nicht sagen wie der Schaden früher war. Der Beklagte hatte seinerzeit, nachdem er das Haus gekauft hatte, Renovierungsarbeiten durchgeführt. Diese seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass es sein könne, dass er den Wasserschaden nicht bemerkt hätte.
Des Weiteren gab es in der alten Scheune zwei Appartements, die vom Beklagten an die Zeugin Berger vermietet waren. Diese nutzte diese gewerblich und hatte diese auch selbst entsprechend umgebaut. Eine entsprechende Genehmigung ist nie von der zuständigen Behörde erteilt worden. Das Vorhaben ist auch nicht genehmigungsfähig. Der Kläger behauptete, dass der Beklagte wusste, dass eine Genehmigung erforderlich war, ja dass er auch wusste, dass eine solche nicht erteilt werden würde, da er selbst eine solche beantragt hatte und dies sei abgelehnt worden. Dies hat der Beklagte bestritten. In der Verhandlung ist dann Frau Berger vernommen worden. Die genau das vom Kläger behauptete vorgetragen hat.
Der Kläger meinte noch weiter, dass der Beklagte gewusst habe, dass der Kläger die Appartements gewerblich nutzen wollte und es ihm gerade darauf ankam, dass dies möglich sei und trotzdem hätte er nicht gesagt, dass es keine Genehmigung gäbe.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Kaufpreis zurückzuzahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks.
Außerdem wollte er die Grunderwerbssteuer und die Notarkosten zurück.
Der Beklagte wollte noch Nutzungsentschädigung, falls die Klage Erfolg haben sollte.