Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2020 im zweiten Staatsexamen in Hamburg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Tenor: VU aufheben, Klage abweisen, auf Widerklage hin den Kläger verurteilen, 2000 Euro an den Beklagten zu zahlen. Kosten: 344, 91.
Entscheidungsgründe: Rubrumsberichtigung wegen Unzugs. Gesamtergebnis: Klage zulässig, aber unbegründet, Widerklage z und b, 342, da Einspruch zulässig. Statthaft, da echtes VU, gilt als form- und fristgerecht, weil Wiedereinsetzungsantrag zulässig und begründet. WEA statthaft, weil Notfrist versäumt, weil Fristbeginn wg 310 III am 1. und Ende mit Ablauf des Mo, 17. Nicht verfristet wegen Ausdruck am 18., da Machtbereich des Gerichtes, aber Form des 340 I, II nicht gewahrt (Muss-Vorschrift). IÜ zulässig. WEA begründet, da kein Verschulden des B, da er selbst kein verschulden, RA-Angestellte nicht Erfüllungsgehilfin und RA (85 II) auch kein Organisationsverschulden.
I.
Zulässigkeit der Klage
Insbesonde Essen immer noch wegen perpetuario fori zuständig.
Begründetheit der Klage
Anspruch minus, weil Änderungsantrag auf 575000 und Rest 362 I. KV ursprünglich wirksam (4 WEG iVm 125 S1, 311b I). Änderungsvertrag (auszulegen: kein Verzicht, weil das hinsichtlich der 2.000 Überzahlung keinen Sinn ergäbe) zustande gekommen im Juni 2010. Kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Fax des GF der Klägerin der Antrag des Beklagten bereits erloschen, jedenfalls verspätete Annahme neuer Antrag und dann Annahme am 28. durch Beklagten.
Auch nicht formnichtig. Grds auch Änderungsverträge formbedürftig, wenn ursprünglicher Vertrag formbedürftig, hier aber Auffassung und Eintragung schon erfolgt. Sinn und Zweck von 311b nicht mehr zu erreichen (Warn- und Beratungsfunktion) außerdem könnte Mangel nicht geheilt werden (und 139?).
II.
Widerklage zulässig
Insb Wertung von 506 und 513 II: LG zuständig trotz 2.000 Streitwert
33 +
Kann dahinstehen, ob bes SEV
Widerklage begründet
Insb nicht verjährt, 214, da 196 analog.
Kosten 344, 91