Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Es ging um eine Feststellungklage. Thema war ein von der Polizei betriebener Twitter Account. Dieser war als virtuelle öffentliche Einrichtung einzuordnen. Die Widmung hierzu erfolgte konkludent. Ein Teilnehmer wurde blockiert. Dieser klagte. Einschlägig war die allgemeine Feststellungklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO. Es war zu thematisieren, dass kein Verwaltungsakt vorlag, da es an der notwendigen Regelungswirkung fehlte. Das Blockieren war ein Realakt (rein faktische Wirkung). Die Klage war unbegründet, da die Polizei rechtmäßig gehandelt hat. EGL war die polizeiliche Generalklausel. Der Blockierte schrieb auf der Twitter Plattform einige kritische Kommentare, u. a. „“Hundesöhne“, „Pädophile“ und „acab“. Es war einzuordnen, ob es sich dabei um sog. „Trollen“ handelte. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit war betroffen. Im Rahmen der Rechtsfolge war zu diskutieren, ob das Blockieren als Rechtsfolge rechtmäßig war. Dies lief auf eine Ermessensprüfung hinaus (Ermessensfehler, § 114 S. 1 VwGO). Hier war zu beachten, dass der Störer nur für einen begrenzten Zeitraum gesperrt wurde. Ein besonderes Augenmerk war hier im Rahmen der Angemessenheit auf die Informations- und Meinungsfreiheit zu legen.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2022 im zweiten Staatsexamen in Hamburg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.