Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juli 2016 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Die A-GmbH (Vollstreckungsschuldner) ist Eigentümer eines Pianos. Am 15.11.2015 verkauft sie das Piano an den eingetragenen Kaufmann Hr. B, der u.a. mit Pianos handelt, d.h., diese verkauft oder vermietet. Es wird eine Ratenzahlung von 15 monatlichen Raten und ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ausgemacht. Am 20.12.2015 vermietet B das Piano mit unbefristetem Mietvertrag an die Musikschule C. Die Übergabe des Pianos erfolgt am 21.12.2015.Am 18.01.2016 wird der A ein Vollstreckungsbescheid (15.000,- €), den die X-AG (Vollstreckungsgläubiger) wegen einer ausstehenden Forderung erwirkt hat, zugestellt. Am 12.02.2016 wird das Piano mit Einverständnis des Leiters der Musikschule bei C durch den Gerichtsvollzieher durch Anbringung eines Pfandsiegels an der Rückseite des Pianos gepfändet. Am 15.02.2016 nimmt der B ein Darlehen in Höhe von 15.000,- € bei dem Pfandleihaus D (Kläger) auf und gibt das Klavier als Pfand hin, indem er seinen Herausgabeanspruch gegen die Musikschule an D abtritt. Am 18.03.2016 gelangt das Piano wieder zu A.
Als D von der Zwangsvollstreckung der X-AG bei der A-GmbH erfährt, erhebt sie Klage. Die Klage wird am 05.04.2016 anhängig und am 11.04.2016 rechtshängig.
Es gab dann noch ein Anerkenntnisurteil (wer die Beteiligten genau waren, ist mir nicht mehr in Erinnerung, es war aber nur eine Nebelkerze). Irgendwann, ich meine während des Prozesses entfernt der Gerichtsvollzieher dann noch das Pfandsiegel.
Der Kläger hat einen Antrag nach § 771 ZPO gestellt. Es folgte dann noch eine einseitige vollständige Erledigungserklärung.
Zu entwerfen war das Urteil (Feststellungklage bzgl. der Kostentragung). Durch Auslegung des Klageantrages musste man (wohl) dazu kommen, dass es sich ursprünglich um eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 I ZPO handelte.
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