Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hessen vom Juli 2020

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juli 2020 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Kläger und Beklagte sind Nachbarn und Eigentümer zweier aneinandergrenzender Grundstücke. Auf dem Grundstück des Klägers steht eine Halle, an der sich ein Wasserschaden zum einen an der Außenwand und zum anderen in einem Lackkierraum in der Halle zeigt. Kläger sagt, der Wasserschaden ist entstanden weil die Beklagten Arbeiten auf ihrem Grundstück vorgenommen haben, dadurch konnte im Ergebnis Regenwasser und Feuchtigkeit des Bodens eindringen, die Nachbarn hätten das absichern können während der Arbeiten oder jedenfalls danach.
Klage auf Beseitigung der Eigentumsverletzung.
Schon vor Termin gibts ein Sachverständigengutachten (Beweisbeschluss) mit Ortstermin. In dem Gutachten wird deutlich, dass die streitigen Aufschüttungen definitiv durch die Beklagten nach Kauf des Grundstücks durch Arbeiten im Haus/Garten vorgenommen wurden und es jedenfalls bzgl. der Außenwand dadurch zu den Feuchtigkeitsschäden kam. Hinsichtlich des Lackierraums sind hingegen fehlende Abdichtungen durch den Kläger ursächlich. Ob es bereits vorher schon Aufschüttungen gab, kann der SV nicht sicher sagen aber auch nicht ausschließen.
Die Beklagten sagen, sie haben nix aufgeschüttet, benennen dafür ua. einen Zeugen mit NN, ohne Namen und Anschrift. Der Anspruch des Klägers sei außerdem verjährt (Arbeiten 2011, Klage 2020). Die Beklagten wurden mehrfach zur Beseitigung aufgefordert, haben das aber abgelehnt weil sie sich nicht verantwortlich fühlen.
Nach RH aber vor mündlicher Verhandlung beauftragt der Kläger jemanden, die notwendigen Abdichtungsmaßnahmen vorzunehmen, damit nicht nochmal oder weiter Feuchtigkeit eindringt und will diese Kosten (ca. 6.000 Euro) jetzt ersetzt bekommen, Antragsumstellung.
Termin zur mündlichen Verhandlung, Beklagte sagt Antragsänderung ist unzulässig. Sachverständiger trägt nochmal vor, alles recht eindeutig.
Nach mündlicher Verhandlung reichen die Beklagten Name und Anschrift des in der Klageerwiderung mit NN bezeichneten Zeugen nach und bitten um Vernehmung. Von § 156 ZPO sollte kein Gebrauch gemacht werden.