Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Zu fertigen war ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V VwGO war gestellt. In der Zulässigkeit gab es ein Problem, ob der Widerspruch evident verfristet war, denn der Bescheid war per einfachen Brief geschickt worden. Hier war zu erkennen, dass die Fiktion des § 41 II S. 1 VwVfG nicht gilt, wenn der Brief später ankommt, so dass der Widerspruch fristgemäß am letzten Tag der Frist eingelegt wurde. Prozessuale Vorfrage: Der Antragsteller war mit Berichterstatter einverstanden, die Antragsgegnerin nicht. Hier gab es als Information, dass der Beisitzer, welcher Berichterstatter sein sollte, ein Richter am LG ist und nur als Nebentätigkeit als Richter am VG fungiert. Jedoch war im Geschäftsverteilungsplan für das Halbjahr 21 für alle Eingänge mit der Endziffer 2 als Berichterstatter vorgesehen. Zur Begründetheit: Der Antragsteller war bei der freiwilligen Feuerwehr und wurde aufgrund Verstoß gegen den Grundsatz der Kameradschaft ( wichtiger Grund nach § 6 VI der Satzung) aus der Feuerwehr ausgeschlossen (Ziffer 1 des Bescheides). In Ziffer 2 des Bescheides wurde er aufgefordert seine Dienstkleidung zurückzugeben ( § 4 der angehängte Satzung) , und Ziffer 3 drohte die Ersatzvornahme für den Fall der Zuwiderhandlung an. In Ziffer 2 wurde Ziffer 1 und Ziffer 2 für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin (Stadt T) trug vor, dass die Pflicht zur Kameradschaft verletzt sei, da der Antragsteller auf der Facebook Seite der Feuerwehr den Leiter erheblich dahin kritisiert hatte, dass er einen verzögerten Einsatz auf er Autobahn in Kauf nehme, da die freiwillige Feuerwehr aufgrund einer Verordnung, die neu war, dort nicht mehr Hilfe leisten durfte, Er forderte den Rücktritt des Leiters und legte auch intern Schritte ohne Absprache ein, obwohl es davor mehrmals die Möglichkeit von Diskussionen gab. Im Weiteren trug die Antragsgegnerin vor, dass auch nach § 10 I S. 2 HBKG (ebenfalls dem Sachverhalt wie die Satzung angehängt) gesundheitlich nicht geeignet sei. Hier wurden mehrere ätzliche Bescheinigungen vorgelegt, allerdings waren diese von einer weiteren ärztlichen Bescheinigung zeitlich überholt, welche die Eignung mit Sehhilfe bescheinigte. Auch wurde die Frage im Sachverhalt aufgeworfen, ob diese ärztlichen Bescheinigungen überhaupt reichen mit Blick auf §§ 111, 113 HBG. Ferner sollte ausführlich diskutiert werden, ob der Verstoß gegen die Eignung überhaupt einen wichtigen Grund nach § 6 VI der Satzung darstellt, da Eignung dort nicht aufgezählt ist, jedoch lautete der Wortlaut „insbesondere“, war also nicht abschließend. Die Antragstellerin wendete hinsichtlich Facebook Art. 5 GG ein und äußerte auch dass der Bescheid nicht unterschrieben war und kein wichtiger Grund gegeben war.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juli 2021 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.