Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hessen vom Juli 2022

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Ein Bundebeamter hat unter Nutzung des richtigen Formulars die Verringerung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 AZV beantragt, jedoch bei der falschen Behörde. Dies wurde ihm mitgeteilt. Daraufhin erkundigte er sich bei der zuständigen Behörde, wie weit die Bearbeitung seines Antrages sei. Diese teilte ihm mit, dass er keinen Antrag gestellt habe. Daraufhin stellte er erneut einen Antrag, jedoch ohne Nutzung des Formulars. Hierauf wurde er wieder hingewiesen. Danach stellte er den Antrag unter Nutzung des Formulars und bekam den Antrag bewilligt, jedoch nur ab Zeitpunkt der letzten Antragsstellung. Er möchte nun erreichen, dass die Verringerung der Arbeitszeit auch rückwirkend durchgeführt wird. Die Behörde ist der Ansicht, dass das nicht möglich sei. Zudem sei gem. § 3 I AZV auf den Zeitpunkt der Antragsstellung abzustellen. Hier könne nur auf den letzten Antrag abgestellt werden, da erst dann der Dienstweg eingehalten wurde. Der Beamte meint, dass eine Norm des SGB entsprechend anwendbar ist, die auch bei Antragstellung bei der unzuständigen Behörde auf den ersten Zeitpunkt abstellt.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juli 2022 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.