Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hessen vom November 2018

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom November 2018 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächtnisprotokoll:

Es ging darum, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung bei einem Oldtimer bestand, gegen diese verstoßen wurde und der Rücktritt möglich ist.
Durch den -in seiner Anzeige auf der Internetplattform „mobile.de“ geschalteten- Link auf seine Homepage und die dort befindliche Fahrzeugbeschreibung, insbesondere aber durch die gegenüber dem Kläger in der EMAIL vom 25.02.2013 gemachten Angaben, mit denen der Beklagte den streitbefangenen Ford als Fahrzeug „mit H-Zulassung“ angeboten hat, hat er eine verbindliche Vorfelderklärung betreffend eine Beschaffenheit des Fahrzeugs abgegeben.

Inhalt der Vorfelderklärung(en) des Beklagten war nicht nur, dass der Ford mit einer „H-Zulassung“ versehen ist, sondern auch, dass er diese Zulassung zu Recht besitzt. Beschreibt ein Fahrzeugverkäufer das zu veräußernde Fahrzeug auf die Art und Weise, wie es der Beklagte im Streitfall auf seiner Homepage und in seiner EMAIL vom 25.02.2013 getan hat und nimmt er in diesem Zusammenhang auch darauf Bezug, dass der Wagen durch das Baujahr bedingt „selbstverständlich …bereits eine „H-Zulassung“ habe“, weswegen lediglich eine geringere Steuerbelastung anfalle, dann geht bei einer solchen Zusage das Interesse des Käufers ersichtlich dahin, dass die amtliche Bescheinigung auch zu Recht erteilt wurde, also der Zustand des Fahrzeugs die Erteilung der „H-Zulassung“ rechtfertigt und nicht das Risiko besteht, dass diese später wieder entzogen und das Fahrzeug mit deutlich höheren Steuern belegt wird (vgl. für den Fall einer Zulassung nach § 21 c StVZO BGH, Urteil vom 13.03.2013 in NJW 2013,2749; für den Fall der Eintragung „HU neu“ BGH, Urteil vom 15.04.2015 in NJW 2015,1669).