Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hessen vom November 2022

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Es handelte sich um eine Gerichtsklausur. Zu verfassen war nach Aufgabenstellung ein Urteil. Der Akteninhalt schilderte folgenden Sachverhalt. Der Beklagte verfolgte als Zuschauer eine Fußballpartie zweier Bundesligateams. Das Ticket zu dem Spiel hatte er einige Zeit zuvor schenkweise bzw. Leihweise von einer Freundin erhalten. Es handelte sich bei der Karte um eine Dauerkarte. Der Besucher Sprach während der Bundesligapartie erheblich dem Alkohol zu. Während der Halbzeitpause warf er eine brennende Zigarette in den Unterrang und wurde hierfür vom Ordner ermahnt aber nicht des Stadions verwiesen. In der 59. Spielminute zündetet der erheblich alkoholisierte Beklagte einen Böller und warf diesen in den Unterrang. Der Böller explodierte detonierte und verletze sieben Zuschauer und zerstörte eine Sitzbank. Eine später durchgeführte BAK-Messung ergab bei dem Kläger zur Tatzeit eine BAK von ca. 2 Promille. Aufgrund dieses und weiterer Vorfälle verurteilte das Sportgericht des DFB die jetzige Klägerin (die Betreiberin des Fußballstadions) zu einer Gesamtgeldstrafe von 30.000.-€. Die Strafe fiel dabei auch deshalb so hoch aus, weil es in dem streitgegenständlichen Stadion bereits häufiger zu Vorfällen gekommen war. Die Klägerin forderte vom Beklagten Schadensersatz i.H.v. 30.000.-€ wegen der Verbandsstrafe und daneben noch 5000€ für die Instandsetzung der Bank. Der Beklagte weigerte sich den Betrag zu zahlen, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Nach Klageerhebung zahlte der Beklagte die 5000€ für die Bank. Die Klägerin erklärte die Klage in dieser Höhe für erledigt. Der Beklagte schloss sich dieser Erledigungserklärung an. In der Sache verteidigte sich der Beklagte folgendermaßen: Da ihm das Ticket nur Leihweise überlassen wurde, sei zwischen ihm und der Klägerin überhaupt kein Vertrag zustande gekommen. Darüber hinaus habe er nicht schuldhaft gehandelt, da er sich zum Zeitpunkt des Böllerwurfs in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand befunden habe. Ferner sei kein kausaler Schaden entstanden. Zwar verböten die AGB des Stadions (diese waren abgedruckt) das mitführen von Böllern, sie dienten aber nicht dazu der Betreiberin eine Regressmöglichkeit bei der Verhängung von Verbandsstrafen zu ermöglichen. Im Übrigen treffe die Betreiberin eine überwiegende Mitverantwortlichkeit, da er (der Kläger) nach dem Zigarettenwurf in der Halbzeitpause nicht des Stadions verwiesen wurde.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom November 2022 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.