Prüfungsfach: Strafrecht
Gedächtnisprotokoll:
Revision gegen ein Berufungsurteil In der Zulässigkeit gab es keine wirklichen Probleme, erst bei der erforderlichen Zulässigkeit der Berufung selbst, da waren Fristenprobleme drin, die aber auch nicht zwingend ausschlaggebend waren, da die Staatsanwaltschaft auch Berufung eingelegt hat, aber viele Punkte konnte man da trotzdem ansprechen. In absoluten Revisionsgründe einmal 338 Nr. 5 StPO weil der Angeklagte nicht bei der Urteilsverkündung anwesend gewesen ist, das war zwar selbst verschuldet, aber dennoch geht das durch, weil insbesondere das Urteil darauf beruht (im Tenor stand Gesamtfreiheitsstrafe und nicht Geldstrafe was bei Anwesenheit ausgefallen wäre) und nochmal Nr. 5 weil ein Zeuge in Abwesenheit befragt wurde und der Angeklagte sein Fragerecht nutzen konnte. In den Verfahrensfehlern: die Beweismittel wurden nicht verlesen, 251,261,325 StPO Beruhen(+) weil etwas vorgebracht werden konnte zur Entlastung; Dann 265,266 StPO Problem weil Diebstahl und Hehlerei zwei verschiedene prozessuale Taten sein müssen und da beruht das Urteil drauf. Sachrüge: Nötigung(-) keine Gewalt, da habe ich die zweite Reihe Rechtsprechung genannt und keine Rechtswidrigkeit, da sozialadäquates Verhalten. Hehlerei ist es im Ergebnis aber, Unterschlagung durch Bruder an der Tankstelle (keine Wegnahme und keine Verfügung), 257(+) und 258(+) StGB Strafzumessung auch falsch, weil neue Gesamtstrafe gebildet werden musste.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2023 im zweiten Staatsexamen in Mecklenburg-Vorpommern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.