Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom April 2016

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2016 im zweiten Staatsexamen in Niedersachsen. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Kläger (Rechtsanwalt) begehrt 1. Feststellung, dass ein Anspruch durch Aufrechnung erloschen und 2. die Zwangsvollstreckung aus einem KFB (aus dem 1. Urteil) unzulässig ist (Beklagte GbR).

Im 1. Urteil wurde er zur Zahlung von 5.500,– € verurteilt, dieses wurde rechtskräftig. Aus dem Urteil gab es einen KFB über 4.500,– €.

Die Zwangsvollstreckung aus dem 1. Urteil griff der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage an, diese wurde rechtskräftig abgewiesen. In diesem Prozess erklärte er die Aufrechnung, diese war iSv § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.

Hinsichtlich des Antrags zu 1. begehrte er die Feststellung, dass die Forderung über 5.500,– € erloschen sei, der Beklagte wendet ein, dass die Rechtskraft des 1. Urteils entgegen stehe.

Zum 2. Antrag führt er aus, dass die Beklagte nicht aktivilegitimiert sei, da in der Vollmacht des »neuen« Prozessbevollmächtigten eine Abtretung für sämtliche Forderungen gegen Gegner/Gerichtskasse/etc in Höhe der entstehenden Rechtsanwaltsgebühren enthalten sei. Die Beklagte wendet ein, dass diese Klausel wohl unzulässig sei und von ihr nicht mehr gebraucht würde. Zudem erklärt sie bei Bejahung des Aufrechnungsanspruchs (Honorarforderung für eine Vertretung in einem Verfahren) gegen den KFB, dass sie zur »Minderung« des Honorars berechtigt sei, da der Kläger ein Privatgutachten verspätet dem Gericht überreichte und deshalb der Prozess verloren ging.

Das Urteil, in dem das Beweisangebot »verspätet« erfolgte, war auszugsweise abgedruckt. Darin stellt das Gericht fest, dass das Gutachten auch (!) in der Sache nichts an der Entscheidung geändert hätte.

Kosten und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit waren erlassen.

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