Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom Januar 2016

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Januar 2016 im zweiten Staatsexamen in Niedersachsen. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächtnisprotokoll:

Die Klausur beginnt recht atypisch mit einem Urteil gegen die S. Aus dem Tatbestand des rechtskräftigen Urteils vom 21.08.2015 ergibt sich folgender Geschehensablauf:
Die S war am 16.10.2015 mit ihrer Freundin G in Hannover unterwegs. Sie wollten zum S-Bahnhof Anderten fahren und nahmen am Kurt-Schumacher-Platz ein Taxi. Der Fahrer B fuhr die beiden Frauen zum gewünschten Ort und forderte ein Entgelt in Höhe von 35 €. Für B und G überraschend zog die S ein Küchenmesser und hielt es dem B an die Kehle. Sie rief „Überfall“, um der Bezahlung des Fahrpreises zu entgehen. B gelang es jedoch, aus dem Taxi zu entkommen. Daraufhin verließen auch S und G das Taxi und liefen davon. B telefonierte zunächst, danach folgte er den beiden, holte sie ein und hielt S und G an den Armen fest. Nachdem er die Frauen unter Kontrolle gebracht hatte, hob B den Stöckelschuh der G, den diese beim Rennen verloren hatte, auf und schlug der S damit heftig gegen die Schulter. Anschließend zwang er G und S, in sein Taxi zu steigen. Er forderte nun von beiden jeweils 250 €. Er erklärte ihnen, er werde sie beide „verprügeln“, sollten sie dem nicht nachgeben. Zudem zeigte er beiden eine in seinem Handschuhfach liegende „täuschend echt wirkende“ Spielzeugpistole. G und S gingen tatsächlich davon aus, die Pistole sei echt.
G erklärte sich bereit, aus ihrer Wohnung ihre EC-Karte zu holen, um das verlangte Geld abheben zu können. B fuhr also zur Wohnung der G und anschließend zu einer Bankfiliale. Bei dem Versuch, das Geld abzuheben, stellte sich allerdings heraus, dass das Konto der G nicht gedeckt war. Zurück im Taxi forderte B nunmehr, dass G und S jeweils einen Schuldschein über 250 € unterzeichneten. Dabei äußerte er die Worte:“Strafe muss sein“. G und S kamen der Aufforderung nach, weil B erneut auf das Handschuhfach verwiesen hatte und die beiden fürchteten, B könne die „Waffe“ tatsächlich einsetzen. Ferner ließ sich B die Adressen von G und S geben. Schließlich fuhr der B die beiden Frauen zur G nach Hause. Der Entstand des Taxameters zeigte 45 € an.
B war in der Verhandlung gegen S nach der G als Zeuge vernommen worden. Er war nur allgemein belehrt worden (die Belehrung war abgedruckt, auf ein – etwaiges – Auskunftsverweigerungsrecht war er nicht hingewiesen worden). Der B gab in seiner Aussage als Zeuge gegen die S nur den Schlag mit dem Schuh zu. Den Rest des festgestellten Geschehensablaufs leugnete er.
Auch der D sagte in der Verhandlung gegen die S als Zeuge aus. Er war derjenige, mit dem B kurz telefoniert hatte, nachdem G und S aus dem Taxi geflohen waren und ist ein Kollege des B. Er gab an, dass er den Sachverhalt am Telefon mitbekommen habe. B habe die G und die S lediglich zur Zahlung von 35 € aufgefordert. Von 500 € sei nie die Rede gewesen.
Das Gericht glaubte B und D nicht.
G und S treten nun gegen B beide als Zeuginnen auf. Die S war inzwischen von Hannover nach Stuttgart gezogen und erwartete ein Kind. Aufgrund dessen (und da es sich um eine „Risikoschwangerschaft“ handelte) fand die Vernehmung der S (die genau wie die Aussage der G den Tatbestand des Urteils bestätigte) durch einen Ermittlungsrichter in Stuttgart statt. Die Vernehmung wurde jedoch nur dem Anwalt des B, nicht aber diesem selbst bekanntgegeben. Die Polizei gab als Grund für die Maßnahme an, ansonsten sei der Untersuchungserfolg gefährdet.
Anschließend ergibt sich noch Folgendes:
Der D wird wegen seiner Aussage vor Gericht als Beschuldigter vernommen. Er erklärt, B habe ihm erzählt, dass er von G und S statt der berechtigten 35 € die 500 € verlangt habe. Zudem habe B ihm gegenüber zugegeben, dass er, nachdem er G und S bei der G abgesetzt hatte, ein Auto angefahren habe und ohne zu zögern weggefahren sei. D gibt auch an, B habe ihn um die getätigte (falsche) Aussage gebeten, weil er gefürchtet habe, seinen Führerschein und seine Taxilizenz zu verlieren.
D sagt schließlich, ihm tue alles sehr leid, er habe nur dem B helfen wollen.
Auch der Nachbar K der G hatte den Unfall gesehen. K schildert nunmehr, beide Autos hätten nach dem Unfall durch den Aufprall erkennbar gewackelt. Der Fahrer habe sich nach allen Seiten umgesehen und sei dann davongefahren. K erkannte B bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahllichtbildvorlage wieder. Zudem war B kurz nach dem Unfall geblitzt worden.
Sonstiges:
S erleidet eine Frühgeburt. Sie wird das Krankenhaus in Hannover für sechs Monate nicht verlassen und damit nicht an einer Verhandlung in Hannover teilnehmen können.
Der Anwalt des B rügt nunmehr, dass das Urteil vom 21.08.2015 hinsichtlich der Aussage des B in der Verhandlung nicht im Verfahren gegen B verwendet werden kann. Zudem widerspricht er der Verwertung der Zeugenaussage der S.
Alle Beteiligten sind Erwachsene. Der Bearbeitervermerk enthält die Information, dass D und B zu prüfen waren. Beide sind nicht vorbestraft. §§ 153 – 154 f, 376 und 407 ff. StPO waren ausgeschlossen. Ebenso sollten die §§ 239, 239a, 239b, 240, 241 StGB nicht geprüft werden.

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