Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Januar 2020 im zweiten Staatsexamen in Niedersachsen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Es handelte sich um eine Urteilsklausur aus dem Durchgang Januar 2020 in Niedersachsen. Der Kläger hatte als Vermieter mit dem Enkel des Beklagten einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. Der Enkel des Beklagten war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Student und hatte noch kein eigenes Bankkonto. Der Beklagte war an den Wohnungsbesichtigungen beteiligt und auch federführend bei Vertragsgesprächen. Er erklärte sich im Mietvertrag zwischen dem Kläger und dem Enkel dazu bereit die Miete für seinen Enkel zu überweisen und unterschrieb neben den Parteien den Mietvertrag, ohne dabei im Rubrum als Partei aufgeführt zu werden. Unter der Unterschrift des Beklagten war maschinenschriftlich die Bezeichnung Mieter vorhanden.
Der Kläger forderte von dem Beklagten Mietrückstände, die der Enkel seit Monaten nicht gezahlt hatte mit der Begründung, dass dieser entweder Mietpartei geworden sei oder sonst als Bürge haften würde. Der Beklagte verteidigt sich damit, dass er nie Partei des Mietvertrags werden wollte, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten für seinen Enkel abwickeln wollte. Daneben sei die Forderung des Klägers aber auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt, da zum einen eine Barkaution hinterlegt wurde und insofern eine Übersicherung bestehen würde. Für eine etwaige Einstandspflicht aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit einer Mietminderung seit Vertragsschluss, da die Wohnung im Mietvertrag mit 50 m² anstatt 44 m² Wohnfläche angegeben wurde.
Für die Bearbeitung war insbesondere die Auslegung der Vertragsunterlagen unter Berücksichtigung der Aussagen der Parteien im Rahmen der Beweisaufnahme von Bedeutung sowie die Prüfung der Mietminderungs- und der Übersicherungsargumente des Beklagten.