Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2015 im zweiten Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Die Parteien haben einen notariellen Vertrag über eine Eigentumswohnung und einen Stellplatz geschlossen. Der Vertrag enthielt zwei Klauseln. Zum einen die Verpflichtung des Verkäufers, einen späteren Käufer der Wohnung über der Wohnung der Klägerin zu verpflichten, bei einer Renovierung die bauordnungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich einer Trittschalldämmung zu beachten. (solche Vorgaben existieren nach den Vorträgen nicht, Bauordnung nicht zu prüfen). Weiter war eine Schieds- oder Schiedsgutachterklausel enthalten, nach der über das Vorhandensein eines Mangels zunächst ein Gutachter entscheiden sollte.
Nach Vollzug erwarb nun ein Dritter die Wohnung obendrüber und renovierte ohne Trittschalldämmung. Käuferin forderte den Verkäufer unter Fristsetzung auf, für entsprechenden Trittschallschutz zu sorgen. Dieser lehnte ab. Man streitet dann darum, was denn jetzt eigentlich genau vereinbart wurde. Es gab vorher Vertragsverhandlungen mit Einschaltung eines Notars, der in der mV als Zeuge vernommen wurde, aber sich nicht erinnern konnte. Klägerin will Zahlung des Minderwerts von 25.000 Euro.
Der zweite Klageantrag betraf dann den Stellplatz (KP: 10.000). Hier stellte sich heraus, dass die Zufahrt zum Parkplatz auf dem streitgegenständlichen Grundstück nicht breit genug war. Daneben gibt es ein dingliches Wegerecht auf dem Nachbargrundstück, aber nur in Breite von weiteren 0.60 Metern. Hinsichtlich des Rests duldet der Nachbar im Moment, droht aber mit Errichtung eines Hindernisses. Verkäufer meint dies wäre kein Mangel, schließlich kann der Stellplatz ja im Moment genutzt werden, jedenfalls seien Ansprüche bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Käuferin hätte ja nachforschen können. Klägerin möchte die 10.000 Euro erstattet bekommen.
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