Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – NRW vom Februar 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2017 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächtnisprotokoll:

Gegen den Mandanten, spanischer Student aus Münster, zur Tatzeit 20 Jahre alt, ist ein Urteil ergangen. 11 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen mittäterschaftlicher gefährlicher KÖRPERVERLETZUNG und Freiheitsberaubung und Beilhilfe zur versuchten räuberischen Erpressung, alles in Tateinheit.
Dem lag folgender SV zu Grunde:
Mandant trifft sich mit R und D, die er von früheren Aufenthalten in Deutschland kennt. Hinzu kommt Z, den er nicht kannte. Sie kaufen einen Kasten Bier und gehen dann in die Wohnung von R, der in seinen Geburtstag feiern will. Dort sind alle 4 anwesend.
Irgendwann verschüttet Z Bier und einen Aschenbecher. R verpasst ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Dann zwingen R und D den Z in einer Ecke sitzen zu bleiben. R schließt die Tür ab und steckt den Schlüssel in seine Hosentasche. Mandant sagt so etwas wie „Lasst den Z doch bitte in Ruhe“.
Etwas später gibt R dem Mandanten Geld und sagt er solle Bier holen. Das macht er auch und kommt zurück. In der Zwischenzeit und nach der Rückkehr bekommt Z von R noch mehr Schläge, Tritte mit Arbeitsschuhen, würgt mit Bademantelgürtel, schneidet mit Schere. Die ganze Zeit ist die Tür abgeschlossen und Mandant ist die ganze Zeit da. Um 5 Uhr soll er nochmal Bier holen, bekommt aber kein Geld und geht dann zu seinen Großeltern (die in der Nähe wohnen). Z kann sich nach weiteren Schlägen um ca. 7 Uhr selbst retten, indem er über den Balkon sich die Regenrinne runterrutschen lässt und zieht sich dabei noch Brandverletzungen an der Hand zu.
Prozessual: Mandant wurde festgenommen, bei der Polizei sagt er: Ohne Anwalt sag ich nichts. Polizei schafft es nicht einen Verteidiger zu organisieren. Trotzdem fragt der Polizist immer wieder nach und verwickelt ihn in Gespräche. Mandant erzählt so etwas wie: Ich wollte das nicht, ich hätte mehr machen müssen, um Z zu schützen. Bis zum nächsten Tag – da wird er dem Haftrichter vorgeführt – hat Mandant immer noch keinen Verteidiger. Der Polizist verwickelt ihn wieder in ein Gespräch. Mandant erzählt wieder etwas, obwohl er zunächst wiederholt: „Ohne Anwalt sag ich nichts“.
In der HV Hinweis auf beabsichtigte Verurteilung nach § 253, 255, 22, 23, 27 – war nicht angeklagt. Verteidigerin beantragt Aussetzung der HV, Gericht lehnt das mit Bescheid ab.
Zudem wird gerügt, dass die Jugendgerichte zuständig sind, nicht der erkennende Strafrichter am Amtsgericht. Jugendstrafrecht muss angewendet werden. Außerdem war die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden.

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