Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – NRW vom Januar 2023

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Die EU hat 2020 die Taxonomie-VO erlassen. Diese ging form- und fristgerecht durch das europäische Parlament und den Rat und basiert auf der Grundlage von Art.114 AEUV. Nach der VO sollen Finanzprodukte, die in als nachhaltig eingestufte Wirtschaftstätigkeiten investieren mit Nachhaltigkeit werben dürfen. Die Kommission wird außerdem dazu befugt eine entsprechende Einstufung durch eine delegierte Verordnung vorzunehmen. Ende 2021 bereitete die Kommission einen entsprechenden Entwurf vor, in dem die Stromerzeugung durch Atom- und Gaskraftwerke als ökologisch nachhaltig eingestuft werden sollte. Die Stromerzeugung durch Atomkraft ist tatsächlich emissionsneutral und die Stromerzeugung mit Gaskraft ist gegenüber Kohlekraftwerken deutlich emissionsreduzierter. Die BRD hat bis zum 21.01.2022 Zeit um Stellung zu nehmen (21 Tage). Die Bundesregierung hält das Vorgehen der Kommission für rechtswidrig. Zum einen reicht die Frist für eine qualifizierte Stellungnahme nicht aus. Zum anderen sei die Kommission nicht zu einem solchen Vorgehen befugt, da dies inhaltlich nicht im Einklang mit der Taxonomie-VO steht. Außerdem liegt ein Verstoß gegen Art.191 AEUV vor und das Vorgehen ist nicht mit der deutschen Klimapolitik vereinbar, da der Ausstieg aus der Atomkraft beschlossen wurde. Am 02.02.2022 erlässt die Kommission die delegierte VO und leitet diese dem Parlament und dem Rat zu. Nach ihrer Meinung wurden die Vorgaben der Taxonomie-VO eingehalten und der Kommission kommt ein weiter Ermessensspielraum zu, der hier eingehalten wurde. Frage 1: Ist die delegierte VO formell und materiell mit dem Unionsrecht vereinbar? Frage 2: Wäre eine Nichtigkeitsklage Deutschlands zulässig?

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Januar 2023 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.