Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hessen vom Januar 2018

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur  vom Januar 2018 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächtnisprotokoll:

Einziehungsklage prüfen
Zuständigkeit richtet sich nach allg. Regeln, da Leistungsklage und keine „echte ZV-Klage“.
– örtliche Zuständigkeit: 29a ZPO
– sachliche Zuständigkeit (Sehr unsicher): nicht streitwertunabhängig gem. 23 Nr. 2. a) GVG, da dies nur für Wohnraummiete gilt, hier aber Gewerbemiete. Auch nicht nach 23 Nr. 1, da Streitwert über 1.000 € lag. Stattdessen bin ich über die rügelose Einlassung gegangen, 39 ZPO. Vorprozesslich wurde nämlich nur die örtliche, nicht die sachliche Zuständigkeit gerügt.
Zulässigkeit steht unterbliebene Streitverkündung nicht entgegen. Verstoß gegen 841 ZPO unerheblich, da die Norm den Schuldnerschutz bezweckt, deshalb kann sich Drittschutz nicht darauf berufen (Rechtskreistheorie).
Prozessführungsbefugnis (+)
Begründetheit (-)
Zwar hat er Einziehungsberechtigung, aber die Forderung bestand nicht.
1. Einziehungsbrechtigung (+) gem. 835, 836 ZPO, da PfÜB wirksam. Unterbliebene Zustellung an Schuldner egal, 829 III.
2. Bestehen der Forderung
– Mietanspruch des Schuldners gegen Beklagten dem Grunde nach (+)
– insb. kann Mieter nicht mindern (Argumentation: Parkplätze sind nicht Teil des Mietvertrages geworden. Zwar Nutzung über 7 Jahre, aber unentgeltlich und nicht schriftlich vereinbart, darüber hinaus trägt Gewerbetreibender Risiko der nicht ausreichenden Anbindung/Parkfläche für Kunden), kein Sachmangel, daher keine Minderung. Forderung des Schu. ggn. Bekl. besteht für Monate März, April, Mai nach wie vor.
– Mietanspruch für Juni auch noch (+), da zu Juni nicht wirksam gekündigt.
Kündigung im Verhältnis Heller GmbH und Schuldner hat Auswirkungen auf Verhältnis zw. Bekl. und Schu., da Heller GmbH auch vom Dritten die Herausgabe der Mietsache verlangen kann, 546 Abs. 2.
Aber:
1. Kündigung durch Heller GmbH war unwirksam (fand ich schwer zu begründen, aber ich dachte klausurtaktisch kann die nicht durchgehen; deshalb auf falsche Adresse abgestellt, gerade bei außerordentlichen Kündigungen muss Mietsache genau bezeichnet sein!?)
2. Kündigung durch Bekl.
– außerordentlich konnte der Bekl. nicht kündigen, da kein außerordentliche Kündigungsgrund. 543 Abs. 2 Nr. 1 scheidet aus, weil vertragsgemäßer Gebrauch nach wie vor möglich (Verweis auf oben, kein Mangel durch Entziehen der Nutzungserlaubnis)
– vielmehr kann Kündigung in ordentliche Kündigung ausgelegt werden, dann aber wegen Fristen im Gewerberecht 580a beachten. Gemäß Abs. 2 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. Hier hat er am 8.5. gekündigt, also wirksam zum 30.09.2017.
Somit besteht immer noch ein Anspruch auf Mietzahlung für Monat Juni.
2. Kündigung durch Heller GmbH wirksam, insb. bestand Kündigungsgrund gem. 543 Abs. 2 Nr. 2. Aber wegen Fristen gem. 580a Abs. 2, Abs. 4 gilt Kündigung erst mit Ablauf Dezember 2017.
-> Mietzahlungsanspruch für geminderte Monate und Juni besteht.
Aber Einwendungen des Bekl:
Hier auf Hilfsaufrechnung eingegangen, Bedingung eingetreten, deshalb Entscheidung über sie.
Hilfsaufrechnung hat aber nicht zum Erlöschen der Forderung geführt, weil der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution noch nicht fällig ist. Daher keine Aufrechnungslage. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass Fälligkeit erst 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Mietvertrag wurde frühestens zum 30.09.2017 gekündigt, s.o. Daher noch keine 6 Monate vergangen.