Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hessen vom August 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur  vom August 2017 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächtnisprotokoll:

Die Klägerin (K) besuchte im August 2013 einen Anfängerkurs für Inlineskates bei der Beklagten zu 2 (L), die als Übungsleiterin fungierte. L ist ausgebildete Instruktorin und richtet seit 1998 Inlineskate-Kurse aus. An dem Kurs nahm außer K unter anderem auch der Beklagte zu 1 (B) teil.
Die Inlineskates brachten die Teilnehmer zum Kurs selbst mit, sie wurden von L vor Beginn des Kurses oberflächlich kontrolliert. L prüfte u.a., ob die Bremsstopper ausreichend dick waren. Auch B kontrollierte seine Schuhe, ein preis- günstiges Modell vom Discounter, oberflächlich. Probleme mit den Inlineskates gab es bei den Teilnehmern den gesamten Kursverlauf über nicht. Während des ganzen Kurses trugen die Klägerin sowie alle anderen Kursteilnehmer Knie-, Ellenbogen- und Handgelenkschoner. K selbst fährt seit ca. 15 Jahren Inlineskates, B unregelmäßig seit ca. vier Jahren.
Gegen Ende des Kurses nach ca. 11⁄2 Stunden fand nochmals eine Partnerbremsübung statt, die K und B im Laufe des Kurses mit vertauschten Rollen schon einmal absolviert hatten. L hatte die Teilnehmer des Kurses zuvor ein- gehend beobachtet und war zu dem Schluss gekommen, dass K und B ausreichend fahrerisches Können hatten, um diese Übung erneut durchzuführen. Außerdem erörterte L nochmals den Ablauf und die Gefahren der Partnerbremsübung.
Bei der Partnerbremsübung fuhr K vor B, der sich am Gürtel der K festhielt. Beim Ausrollen sollte B in die Hocke gehen und mit seinem rechten ausgestreckten Bein mit der Bremse an seinem Schuh sich und die K bremsen. Die Bremswirkung beruht dabei auf einer Gewichtsverlagerung auf den an der Ferse des Schuhs befestigten Stopper aus Gummi.
Als B zum Abbremsen einsetzte und sein Gewicht auf den Stopper an seinem rechten Schuh verlagerte, brach dieser ab. B stürzte und riss dabei K mit zu Boden. K wurde durch den Sturz erheblich verletzt, u.a. erlitt sie einen Trümmerbruch der linken Hand. Sie leidet seit dem Unfall an einem komplexen Schmerz-Syndrom mit stark erhöhter Schmerzempfindlichkeit und starken Schwellungen im Handbereich, die Beweglichkeit des linken Arms und der linken Hand ist stark eingeschränkt. Wegen der Verletzungen befand sie sich zwei Mal über mehrere Tage in stationärer Behandlung.
K verlangt von B und L als Gesamtschuldnern u.a. Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten sowie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. B sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil seine Schuhe – was zutrifft – alt und minderwertig gewesen seien und er – was ebenfalls zutrifft – zwar nicht bei oberflächlicher, aber bei eingehender Kontrolle der Schuhe hätte feststellen können, dass der Stopper porös war. L sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Schuhe der Teilnehmer nicht sorgfältig geprüft habe. Außerdem habe sie K und B die Bremsübung durchführen lassen, obwohl diese der Übung nicht gewachsen gewesen seien und die mit der Übung einhergehen- den Risiken nicht richtig einschätzen konnten.
Stehen K die geltend gemachten Ansprüche gegen B und L zu?