Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – NRW vom Oktober 2016

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2016 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Es ging um eine Schülerin, die vorbestraft war und die sich an einer Schule zur Aufnahme angemeldet hatte. Das neue Schuljahr stand kurz vor. Erst hatte sie sich in einer Informationsveranstaltung über die Schule erkundigt. Dabei wurden auch die Aufnahmebedingungen erläutert. Außerdem hatte sie sich angemeldet. Dann hatte sie sich telefonisch bei der Schule erkundigt, ob sie wohl aufgenommen werden würde. Sie erhielt die Auskunft, dass sie wohl auf genommen würde. Sie bekam dann auch eine schriftliche vorläufige Zusage. Man müsste Ihre Unterlagen aber erst noch prüfen. Dann hat sie eine Absage bekommen, wogegen sie vorgehen wollte.
Grund für die Absage war, dass gegen die Schulbewerberin ein Strafverfahren lief. Sie wurde darin angeklagt, wegen eines Diebstahls eines Handys der Mutter ihrer Freundin. Das Handy hatte in Wirklichkeit die Freundin verloren und sich nicht getraut, die Wahrheit zu sagen. Deswegen hat sie mit Einverständnis der Schulbewerberin vorgegeben, dass dieses es gestohlen hätte. Die Mutter hat daraufhin Strafanzeige gestellt. Und die Schulbewerberin hatte dem nicht widersprochen. Sie wurde dann verurteilt, oder das Verfahren wurde gegen Auflagen eingestellt (?). Jednefalls hat sie auch dagegen nichts unternommen und ihr Mutter auch nicht, da die durch einen Wohungsumzug gestresst war. Der Schulbewerberin wurde nun Unzuverlässigkeit vorgeworfen, was ein Problem sei, da sie ich für den Bereich Sozialpädagogik beowrben hatte. Dabei würde sie mit jungen oder Behinderten oder alten Menschen Umgang haben, da sie Praktika unternehmen müsse. Dazu sei sie nicht geeignet. Die Vorschriften für den Ausbildungsgang waren abgedrukt. Für die zweijährige Fachschulausbildung war vorgesehen, dass die Schülerinnen und Schüler während ihres Schulbesuches zusätzlich eine praktische Ausbildung in sozialpädagogischen Einrichtungen (z. B. Kindergärten) zu absolvieren hätten.
Man musste wohl beantragen, dass die Schule durch einstweilige Anordnung zu verpflichten war, ihr den Schulbesuch zur Fachschule für Sozialpädagogik zu ermöglichen (vgl. § 88 VwGO i. V. m. § 123 Abs. 1 VwGO).

Du suchst die optimale Vorbereitung auf deine Mündliche Prüfung?

Du suchst Gesetzestexte und Kommentare für deine Mündliche Prüfung und den Aktenvortrag? Schau mal bei JurCase.com vorbei, denn da gibt es die gesuchte Fachliteratur zur kostengünstigen Miete oder auch zum Kauf.

jurcase2-ideal-fuer-referendare