Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Es ging um eine Anerkennung eines Führerscheines aus der Schweiz NRW: Tenor: Antrag abgelehnt, Kosten trägt Antragsteller ZLK: Proz. Vorfrage: Aussage in späterem Shriftsatz: „Ich will, dass rechtswidrige Maßnahmen aufgehoben werden“ = einstweiliger Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach 80 V 3 VwGO = privilegierte Klageänderung nach § 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO-Statthaftigkeit: Sowohl 80 V 1 Alt 1 als auch Alt. 2 VwGO – Ziff 1 des Bescheids = Feststellungsverwaltungsakt nach 28 IV 2 FeV, hier sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, also Antrag nach 80 V 1 Alt 2 Widerherstellung der aW. – Ziff 2 – hat sich als punktueller VA nach § 47 II FeV meines Erachtens mit Herausgabe des Führerscheins an Antragsgegnerin erledigt nach § 43 II VwVfG; dann Begehren ausgelegt – Antragsteller will ausdrücklich an vorherigem Antrag festhalten, daher kein 161 II VwGO – Antrag unstatthaft, habe ihn aussortiert. – Ziff. 4 Gebühren: 80 V 1 Alt 1, aW entfällt nach 80 II 1 Nr. 1 Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: – Frist gewahrt, 58 II VwGO ein Jahr wegen fehlerhafter Rechtbehelfsbelehrung („vier Wochen“ in Rechtsbehelfsbelehrung anstatt ein Monat) – Hinsichtlich der Ziff. 4 war vorheriger Aussetzungsantrag an Behörde nach § 80 VI 1 erforderlich, daher kein Rechtsschutzbedürfnis Antrag nur zulässig hinsichtlich Ziff 1. und Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch Begr: Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell rechtmäßig, 80 III VwGO Begründung ausreichend Dann Ermächtigungsgrundlage nach 28 IV 2 FeV intensiv geprüft, Auslegung der Merkmale nach effet utile Art 4 III EUV bereits im Sinne des abgedruckten EU-Rechts – Schwerpunkt meines Erachtens in der Frage, wann nach luxemburgischen Recht die Fahrerlaubnis erteilt wurde: Entweder bereits bei vorläufiger Erteilung (da war Sperre nach 69 a StGB noch aktiv) oder erst mit endgültiger Erteilung (hier war Sperre nach 69 a StGB abgelaufen). Auslegung der Angaben im Führerschein und nach Sinn und Zweck hat ergeben, dass hier Zeitpunkt der vorläufigen Erteilung des Führerscheins nach luxemburgischen Recht maßgeblich ist für die Bewertung. Daher lagen Tatbestandvoraussetzungen vor. Rechtsfolge Ermessen: Ermessensüberschreiten (-) EU-Recht gewahrt; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch gewahrt, Interesse des Antragstellers, schneller zur Arbeit zu gelangen tritt hinter Interesse an der Sicherheit des europäischen Straßenverkehrs zurück. Ziff. 1 daher rechtmäßig
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2024 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.