Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hessen vom September 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom September 2017 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Zu fertigen war das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M., Vollstreckbarkeits- und Streitwertentscheidung waren erlassen.
Der Kläger ist Gemeindevertreter. Seit dem Jahr 2013 betreibt er vor dem VG Frankfurt ebenso wie ca. 60 weitere Bürger ein Gebührenstreitverfahren bzgl. der Abgabenbescheide für Wasser und Abfall aus den Jahren 2010, 2011, 2012. Sämtliche Verfahren – einschließlich des Verfahrens des Klägers – ruhen mit Ausnahme eines einzelnen Verfahrens, in welchem ein Urteil zu Lasten der Gemeinde erging.
Jenes Urteil ist Anlass für eine außerordentliche Sitzung der Gemeindevertretung, zu der der Kläger unter Übersendung der Tagesordnung geladen wird. Relevant sind die TOP 4 und 5, bzgl. derer der Einladung jeweils eine Beschlussvorlage beigefügt war.
TOP 4: Entscheidung über die Beantragung der Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG in der Gebührenstreitsache.
TOP 5: Erlass (bzw. „Beauftragung des Gemeindevorstands zur Vorlage“) von rückwirkenden Änderungssatzungen bzgl. der Abgabenerhebung für die Jahre 2010, 2011, 2012 nach Maßgabe der Entscheidung des VG in der Gebührenstreitsache, wobei die rückwirkende Wirkung auf diejenigen Gemeindeeinwohner beschränkt werden soll, die gegen die Abgabenbescheide Klage erhoben haben. Es sollen entsprechende rückwirkende neue Bescheide erlassen werden. Als Rechtsgrundlage wird § 3 II KAG (Hessen) genannt.
In den Beschlussvorlagen wird jeweils darauf hingewiesen, dass noch geprüft werden müssen, inwiefern selbst zum Kreis der Kläger gegen die Gebührenbescheide zählende oder mit solchen verwandte Gemeindevertreter nach § 25 HGO von der Abstimmung und Beschlussfassung auszuschließen sind.
Abgedruckt ist sodann das Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung. Nach Abhandlung der anderen Tagesordnungspunkte weist der Vorsitzende auf den Interessenwiderstreit des Klägers und drei weiterer Gemeindevertreter bzgl. TOP 4 hin. Ein weiterer Gemeindevertreter hatte sich zuvor selbst für befangen erklärt und den Saal verlassen. Die vier anderen Gemeindevertreter werden des Saales verwiesen, in ihrer Abwesenheit wird ihr Ausschluss beschlossen, sie werden wieder herein geholt und ihnen wird die Entscheidung mitgeteilt. Der Vorsitzende verabschiedet sie dann bis zur nächsten Gemeinderatssitzung. Es folgt die Beschlussfassung über TOP 4 entsprechend der Beschlussvorlage.
Anschließend wird auch zu TOP 5 der Ausschluss der 4 betroffenen Gemeindevertreter wegen Interessenwiderstreits beschlossen. Da der Kläger zuvor bereits endgültig weggeschickt worden war, wird ihm dieser Beschluss nicht bekannt gegeben. Von dem Sitzungsende erfährt er nur durch Wahrnehmung des Verlassens des Gebäudes durch die Mitglieder der Gemeindevertreter.
Der Kläger erhebt Klage gegen die Gemeinde vor dem VG und beantragt festzustellen, dass der Ausschluss bzgl. TOP 4 und TOP 5 jeweils rechtswidrig war. Die Beklagte wendet ein, sie sei nicht richtiger Klagegegner, ferner fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Hinsichtlich des Ausschluss tauschen die Beteiligten Rechtsansichten hinsichtlich der Frage eines „unmittelbaren Vor- oder Nachteils“ des Klägers durch die jeweiligen Tagesordnungspunkte nach Maßgabe von § 25 I 1 Nr. 1 HGO aus.