Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hessen vom März 2022

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Der Architekt (unser Mandant) wird von der Klägerin (eine Stadt im Landgerichtsbezirk Gießen) beauftragt ein städtisches Freibad zu sanieren. Dazu schließt sie mit dem Architekten einen Architektenvertrag am 8. März 2018. Kurze Zeit später beauftragt sie die Firma Tröller GmbH mit Trockenbau Arbeiten und den Fliesenleger Oswald mit Fliesenarbeiten in den Duschräumen des Freibades. Die Sanierung des Freibades wird 2019 fertig gestellt. Anfang Februar 2020 werden Risse in den Duschwänden in einem Abstand von einem Meter festgestellt. Einen Sachverständigengutachter stellt im Rahmen von Ortsterminen fest dass der unter den Duschräumen befindliche Keller feucht ist. Dabei werden folgende Mängel festgestellt: 1. der Fliesenleger hat keine Abdichtung für die Fliesen angebracht. Diese werden üblicherweise bei der Lieferung der Fliesen mitgeliefert. 2. Der Architekt hat die seit Juni 2017 geltende DIN 1534 nicht berücksichtigt in der das Anbringen von Styroporplatten in Duschräumen, die der Kategorisierung W2-I entsprechen, verbietet. 3. Der Architekt hat für die Fliesenarbeiten und Trockenbauarbeiten ein Leistungsverzeichnis angefertigt. In diesem Leistungsverzeichnis wurde für Trockenbauarbeiten eine Abdichtung von Gipsfaserplatten mit 2,0 mm vorgesehen. Die Firma Troller legte allerdings Gipsfaserplatten mit 0,2 – 0,3 mm Abdichtung an. Aufgrund dieser Mängel entstand ein Schaden in Höhe von 80133€. 70133€ werden im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht und 10000€ im Rahmen eines Vorschussanspruchs (10.000 EUR für Schlosserarbeiten und die Endreinigung). eine Frist zur Nacherfüllung wurde nicht gesetzt. die Klägerin ist der Ansicht, dies sei aufgrund der erheblichen Mängel nicht erforderlich. Eine Abnahme ist im Sachverhalt nicht genannt worden. Der Mandant sieht nicht ein, warum nur er verklagt wurde. Er fragt sich, inwieweit er die anderen Werkunternehmer mitverklagen kann. Darüber hinaus ist der Mann der Ansicht, dass er keinen Schadensersatz zahlen muss, da er im Architektenvertrag unter der Ziffer 8 mit der Klägerin folgendes vereinbart hat: wenn Mängel am Bauwerk vorhanden sind, soll der Mandant statt Schadensersatz zu zahlen die Möglichkeit erhalten die Mängel beseitigen zu können (AGB-Klausel).

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2022 im zweiten Staatsexamen im Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.