Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Oktober 2016

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2016 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Die Parteien stritten um wechselseitige Ansprüche aus einem Kaufvertrag. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November wandte sich K an B, weil er ein Springpferd für Turniere suchte. Zwischen K und B bestand eine langjährige persönliche Verbindung, die von wechselseitigem Vertauen geprägt war. B empfahl dem K das Pferd Gabido als Spring- und Turnierpferd. Ein Termin zum Probereiten am 21.11.2014 musste wegen Lahmheit des rechten Beins ausfallen. Am 28.11.2014 war das Pferd lahmfrei. Es wurde ein Kaufvertrag geschlossen, das Pferd wurde übergeben und der Kaufpreis bezahlt. Es wurde ein schriftliches Protokoll angefertigt in dem festgehalten wurde, dass sich das Pferd für den beabsichtigten Verwendungszweck eigne. Eine schriftliche Nichtbilligung erfolgte nicht. Später trat erneut eine Lahmheit des rechten Beines auf. Deshalb wurde am 14.01.2015 eine Pferdeklinik aufgesucht, die eine Flüssigkeitsfüllung der Gelenke und eine Lahmheit feststellte. Am 05.02.2015 wurde bei einer Nachuntersuchung eine leichte Verbesserung festgestellt. Anfang/Mitte März trat dann aber erneut eine Lahmheit auf. Am 11.05.2015 erklärte K mündlich den Rücktritt, weil die Verwendung als Springpferd Vertragsgrundlage gewesen sei. B lehnte den Rücktritt ab, da der Mangel nicht per MRT nachgewisen sei. Am 27.05.2015 wurde per MRT eine dauerhafte Entzündung des Fesselgelenkes festgestellt, die den Einsatz als Reitpferd unmöglich macht. Am 17.06.2015 wurde erneut der Rücktritt erklärt. K verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises, den Ersatz der Kosten für die tierärtztliche Behandlung und der Kosten für Unterbringung und Fütterung. Im Schreiben vom 20.10.2015 setzte K hierfür eine Frist bis zum 16.11.2015. Gabido wurde schließlich für 1200 Euro am 25.07.2016 weiterverkauft, musste aber wegen eines Unfalls eingeschläfert werden. Striitig war, ob es sich bei B um einen gewerblichen Pferdehändler handelt und ob die Gelenkerkrankung bei der Übergabe schon vorhanden war. B trug dazu vor, dass er Pferde lediglich nebenberuflich aus Spaß an der Sache verkaufe und die Gelenkverletzung durch eine akute Verletzung eingetreten sei. Außerdem habe K Kenntnis von der Lahmheit gehabt und dem Kauf sei ein Probereiten vorausgegeangen. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Veränderungen schon am 28.11.2014 vorhanden waren 60-65 % betrage. Man könne bei einer Kaufuntersuchung aber nie sichergehen, dass kein Befund vorliege.

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