Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Urteil des VG Koblenz wegen Versammlungsrecht, Zulässigkeit: (Problem) §102 VwGO Kläger erscheint nicht, Kammer kann nach §102 Abs. 2 VwGO ohne Kläger verhandeln und entscheiden, da dieser in Ladung ordnungsgemäß darauf hingewiesen wurde. Statthafte Klageart: Fortsetzungsfeststellungsklage nach §113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen ihn ergangenen Versammlungsbeschränkungen. Berechtigtes Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. In der Begründetheit war die Rechtmäßigkeit der Auflagen zu prüfen. Ermächtigungsgrundlage war §15 VersG. Öffentliche Versammlung unter freiem Himmel, Versammlungsteilnehmer aus gewaltbereiten rechtsradikalen Hooligan-Szene. Bereits in der Vergangenheit nahmen die Versammlungen dieser Gruppe einen gewalttätigen Verlauf. Zwei verschiedene Strömungen: die eine gewaltbereit, die andere zeigt sich gemäßigt. Unter Vorwand die gemäßigtere Gruppierung würde sich versammeln, wird Versammlung angemeldet. Jedoch rufen die Teile der gewaltbereiteren Strömung zur Teilnahme auf. Trennung der beiden Strömungen möglich ? oder einheitliche Behandlung?
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2021 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.