Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Oktober 2023

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

In der ÖR2-Klausur war ein Gutachten aus Behördensicht zu fertigen und als praktischer Entwurf eine Antragserwiderung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
I. Sachverhalt: Es ging um die fahrerlaubnisrechtliche Unzuverlässigkeit eines Unternehmers. Dieser wehrte sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf der Zuteilung roter Kennzeichen nach § 16 FeV. Dieser erfolgte durch die Ausgangsbehörde aufgrund verschiedener Vorfälle in der Vergangenheit, weshalb sie auch die sofortige Vollziehung anordnete. Zu prüfen waren die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs. Des weiteren sollte das weitere praktische Vorgehen erörtert und der entsprechende Schriftsatz gefertigt werden.
II. Prozessual – Es war auf die richtige Art des einstweiligen Rechtsschutzes einzugehen Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V Var 2 war statthaft (Anordnung sof. Vollziehung inklusiver der ganzen Standardobersätze u Probleme / Abgrenzung zu 123 VwGO, insoweit bestand zumindest kein Rechtsschutzbedürfnis), – Rechtsschutzbedürfnis: mögl. zukünftige Klage noch nicht verfristet, weil Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft („WS binnen 4 Wochen“) III. Materiell: abgedruckte Normen zur Fahrerlaubnisverordnung (§§ 2, 16 FeV), Thema Anfechtung des Widerrufs der Zuteilung roter Kennzeichen P: EGL? Austausch der EGL innerhalb von 49 VwVfG nach Antragstellung P: mat. RMK: § 16 II FeV: umfassende Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers aufgrund von 5 Vorfällen in der Vergangenheit, wo er schon ggf. Vorschriften verstieß, VHMK-Prüfung ob Widerruf gerechtfertigt Prakt. Entwurf: Fertigung der Antragserwiderung

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2023 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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