Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Saarland vom August 2021

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächtnisprotokoll:

Bei der Klausur handelte es sich zum ersten mal seit langem im Saarland wieder um eine Revisionsklausur aus Rechtsanwaltsklausur (Achtung: Die AG-Leiter hatten diese als Klausurtyp im Saarland zuvor ausgeschlossen) Folgender Sachverhalt wurde durch den Mandanten geschildert: Dieser wurde durch das LG erstinstanzlich wegen versuchtem Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Totschlag verurteilt. Der Mandant kommt nach fristgerecht eingelegter aber noch nicht begründeter Revision in die Kanzlei. Die Frist für die Revisionsbegründung ist abgelaufen, aber der Rechtsanwalt (nach meiner Fristenberechnung) einen Tag vor Ablauf der Frist verstorben. Auffällig am Aktenauszug war an dieser Stelle, dass die Protokollzustellung erst nach Zustellung des Urteils an den Mandanten (A) und seinen Verteidiger erfolgt ist. Die Zustellung an den Verteidiger und A ist jedoch am selben Tag erfolgt (also kein 37 II, 145 Problem). Wie dargelegt waren hier also die Fristen ausführlich zu berechnen und darzulegen, dass durch den Tod des Verteidigers keine Verfristung eingetreten ist. Im Rahmen des Sitzungsprotokolls waren folgende Probleme auffällig: Die Verurteilung bezüglich des Totschlags war auf die Vernehmung einer Verhörperson vom Hörensagen gestützt. Die Zeugin selbst hat von § 52 Gebrauch gemacht. (Sie war zuvor ordnungsgemäß belehrt worden.) Sie berief sich auf ein Verlöbnis. Daher wurde im ersten Termin der Hauptverhandlung ihre Vernehmung nicht durchgeführt. Dann hat das Gericht sich jedoch noch einmal beraten. Sie wurde erneut geladen und unter Hinweis, dass man ihr das Verlöbnis nicht glaube, neu vernommen. Die Zeugin schwieg bei der Vernehmung jedoch dennoch. Eine Rüge durch den Verteidiger ist nicht erfolgt, wie auch sonst an keiner Stelle des Protokolls. Zudem fiel auf, dass es zu einer Unterbrechung der Hauptverhandlung gekommen war, die mehr als 21 Tage ohne ersichtlichen Grund dauerte. Dennoch wurde einfach ein Fortsetzungstermin durchgeführt. Zudem: der eigentlich nach Geschäftsverteilung zuständige Richter hatte vor dem ersten Termin einen Herzinfarkt. Eine Vertretungsregel gab es nicht. Daher hat einfach eine andere Richterin einer anderen Kammer übernommen. Die Verurteilung war auf die Vernehmung der Polizisten gestützt (zum Sachverhalt siehe unten). Diese wurden einmal als Zeuge direkt und einmal als Zeuge vom Hörensagen vernommen. Der Mandant wurde zudem nach den einzelnen Vernehmungen nicht gehört im Protokoll. Aber hatte das letzte Wort. Aus dem Urteil war folgendes ersichtlich: Im Urteil selbst war zur Tatzeit 1,5 Promille festgestellt, aber keine Auswirkungen dazu enthalten. Der festgestellte Sachverhalt war sehr knapp. Dieser schilderte, dass A am Tattag Besuch des Opfers bei sich daheim hatte und sodann mehr als 20 mal auf dieses einstach, bis dieses verstarb. Gründe dafür wieso A dies tat, enthielt das Urteil nicht. Sodann war festgestellt, dass es am Tattag einen Notruf gab. Der Anrufer rief dabei an, ohne zu sagen, wer er ist. Schilderte jedoch, dass es zu einem Tötungsdelikt gekommen sei und wo. Daraufhin sei die Polizei zum vermeintlichen Tatort gefahren. Als die Polizisten in die Wohnung des A wollten, versperrte A diese jedoch. A rief daraufhin selbst beim Notruf an und teilte mit, dass er eine geladene Waffe habe und den ersten der eindringe abknallen werde. Die Polizisten nahmen dies jedoch nicht ernst und wollten sich Zugang zur Wohnung verschaffen. A schoss daraufhin 3 mal auf die Tür. Er traf einen Polizisten am Arm – Die Verletzung war jedoch nicht lebensgefährlich. Hinter der Tür waren zur Zeit der Schussabgabe jedoch 3 Polizisten. A beließ es auch nicht bei einem Schuss. Er wollte weitere abgeben. Dies gelang ihm lediglich wegen einer Fehlfunktion seiner Waffe nicht. Deswegen entsicherte er sie erneut und machte sich an dieser zu schaffen. Diese Zeit nutzten die Polizisten jedoch um einzudringen. Sie nahmen A schließlich fest. Laut Bearbeitervermerk war eine anwaltliche Prüfung des weiteren Vorgehens zu erstellen. Eine Prüfung der Rechtsfolgen und Beweiswürdigung im Urteil war dabei jedoch ausgeschlossen. Zudem war von der Zuständigkeit des Gerichts auszugehen. Eine Sachverhaltsdarstellung war laut Bearbeitervermerk erlassen, aber die zu stellenden Anträge an das Gericht waren zu formulieren.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2021 im zweiten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.