Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Der Klausur lag einer Entscheidung des OVG Saarlouis, Beschl. v. 2.3.2021 – 2 B29/21, BeckRS 2021, 3380; RÜ 6/2021, zugrunde. Inhaltlich ging es um die Vollstreckung einer bauordnungsrechtlichen Verfügung gegen den Rechtsnachfolger. Die Klausur war eine Urteilsklausur. Prozessual spielte sie im einstweiligen Rechtsschutz, namentlich § 80 Abs. 5 VwGO und beherbergte dort die üblichen Standardprobleme. Materiell-Rechtlich ging es darum, dass die zuständige Behörde bereits eine Bauordnungsverfügung an die Eltern des Klägers adressiert hatten. Danach übereigneten die Eltern das Grundstück an ihren Sohn, den Kläger. Daraufhin forderte die zuständige Behörde den Kläger erneut auf der bereits den Eltern bekannt gemachte Bauordnungsverfügung nachzukommen und drohten für den Fall des zuwiderhandelns ein Zwangsgeld an. Hauptproblem ist gewesen, ob die den Eltern bekannt gemachte Bauordnungsverfügung auch gegenüber dem Kläger „gilt“ oder ihm eine „neue“ Verfügung erklärt werden muss. Für die Rechtsnachfolge ist § 57 Abs. 6 LBO zu beachten.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2021 im zweiten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.