Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
K und B schließen 2018 einen Mietvertrag über eine Wohnung die K gehört. Anfang 2021 beschwert sich der Zeuge Braun, der in der Wohnung über B wohnt, bei K dass aus der Wohnung oft Lärm kommt bis spät in die Nacht und dass vermehrt Leute in die Wohnung ein und ausgehen. K begibt sich vor Ort, kann B nicht antreffen. Klingel ist unverändert aber auf Briefkasten stehen neben Bs 2 weitere Namen. Darauf mahnt K B ab und verlangt, dass er es unterlässt die Wohnung an Dritte zu überlassen und fordert unter Fristsetzung Auskunft über die Personen die bei B wohnen. Frist verstreicht fruchtlos. K begibt sich erneut vor Ort. (Februar 2021). Dieses Mal stehen 2 andere Namen auf dem Briefkasten. B ist erneut nicht da. K fragt Braun ob er etwas weiß, tut er aber nicht. K beauftragt daraufhin einen Privatdetektiv da sie nicht weiß wie sie sonst die Untervermietung beweisen soll. Detektiv beobachtet 2 Wochen lang das Haus indem er vor dem Haus auf der Straße parkt. So sieht er wer rein und raus geht und anhand der Lichter die an und ausgehen kann er die Eingänge zuordnen. Manchmal geht er auch in den Hausflur indem er überall klingelt und irgendjemand öffnet oder indem er Anwohnern oder Besuchern folgt. Im Flur macht er dann so, als ob er jemanden besuchen wolle und beobachtet so wer tatsächlich in die Wohnung rein und rausgeht und wer einen Schlüssel hat. Insgesamt wird klar, dass neben B noch 2 weitere Personen da wohnen, die einen eigenen Schlüssel haben und auch da sind wenn B es nicht ist, sie einkaufen usw. K kündigt daher (wegen der unerlaubten Untervermietung) fristlos und hilfsweise ordentlich und setzt eine Räumungsfrist (10.05.). Die Frist verstreicht. K begibt sich vor Ort, B hat die Wohnung nicht geräumt und meint, dass es einen Gerichtsvollzieher bräuchte um ihn raus zu kriegen. Bei dem Gespräch kann K in die Wohnung einsehen und entdeckt in den zwei untervermieteten Zimmern einen massiven Schimmelbefall. In den Zimmern sind viele Grünpflanzen, eine sehr hohe Luftfeuchtigkeit und die Fenster geschlossen. K beauftragt einen Maler, der Kosten i.H.v. 6.092,80€ (inkl. MwSt) vor anschlägt. K erhebt Klage vor dem AG SB und verlangt einerseits die Räumung der genau bezeichneten Wohnung und andererseits die Zahlung von 6.092,80€ nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. Das Gericht ordnet das schriftliche Vorverfahren an, setzt 2-wöchige Frist zur Verteidigungsanzeige und weitere Frist zur Begründung. B reagiert nicht. Es ergeht ein VU. B legt fristgerecht Einspruch ein. Er trägt vor, dass er die Wohnung nicht untervermiete, er habe nur Besuch gehabt, was ja zulässig sein. Die ersten zwei Namen die auf dem Briefkasten standen seien von seinen Cousins die zu Besuch waren und in der Zeit dringende Pakete erhalten haben. Bei den 2 anderen Namen sei es genauso. Er wehrt sich ausdrücklich gegen die Verwertung der Detektivprotokolle oder der Anhörung des Detektivs, da der Einsatz offensichtlich rechtswidrig war. Außerdem habe der Detektiv nicht nur ihn sondern auch weiter Hausbewohner ausspioniert. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass 2 Zimmer mit Schimmel befallen seien. Die Zimmer halte er für sein Besuch bereit und er könne nichts dafür, wenn der nicht ordentlich lüftet. Selbst, wenn man von Untervermietung ausginge ändere sich daran nicht. Das Gericht erlässt einen Beweisbeschluss. MV findet statt, Zeuge Braun und Detektiv werden angehört. Zeuge braun hat gesehen, wie kurz vor Weihnachten 2020 und kurz nach Weihnachten 2 Personen bei B eingezogen sind. Umzugswagen stand vor der Tür und Möbel wurden in die Wohnung transportiert. Dann hat er im Februar beobachtet wie sie wieder ausgezogen sind und 2 neue kamen. Detektiv gibt Angaben aus Protokoll wieder. B wehrt sich erneut gegen die Verwertung der Aussage. Zeuge Maler der belegen sollte, dass Arbeiten inzwischen durchgeführt wurden ist entschuldigt. Neuer Termin angesetzt für Vernehmung 2 Tage vor 2. Termin erklärt K rechtstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt Festsetzung der Kosten. B hat plötzlich Wohnung geräumt und ihm 6 000€ bezahlt. Schriftsatz wird mit Belehrung und Fristsetzung zur Stellungnahme B am 15.12. zugestellt. Keine Reaktion von B. Entscheidung vom 01.02.2022 ist zu entwerfen
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2022 im zweiten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.