Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2019 im zweiten Staatsexamen in Sachsen-Anhalt. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Strafrecht
Gedächtnisprotokoll:
Gutachten
I. Auslegung der Erklärung des Mandanten gegenüber Urkundsbeamtin per Protokoll und eigener Unterschrift
– gemäß § 133, 157 BGB sollte die Erklärung des Mandanten vom 12.03.2019 „das Urteil ist Quatsch, ich werde das Urteil des AG nicht respektieren“
– nur unbestimmte Rechtsmittel, das ist okay, da ist grundsätzlich okay, weil man erst ab Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe weiß was man machen will und kann (Berufung oder Revision)
I. Auslegung der Erklärung des Mandanten gegenüber Urkundsbeamtin per Protokoll und eigener Unterschrift
– gemäß § 133, 157 BGB sollte die Erklärung des Mandanten vom 12.03.2019 „das Urteil ist Quatsch, ich werde das Urteil des AG nicht respektieren“
– nur unbestimmte Rechtsmittel, das ist okay, da ist grundsätzlich okay, weil man erst ab Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe weiß was man machen will und kann (Berufung oder Revision)
II. Zulässigkeit der Revision
b) zuständiges Revisionsgericht OLG Naumburg gemäß § 121 I Nr.1 GVG in Verbindung mit § 335 II StPO
c) Rechtsmittelberechtigung des Angeklagten (§ 296 StPO)
d) Beschwer (+) durch Verurteilung zu einer Gesamtfreheitsstrafe zu 1 Jahr und 2 Monaten zur Bewährung
e) § 341 I StPO gewahrt
– eingelegt Rechtsmittel bei dem Iudex a quo
– zwar nicht zu Protokoll gegenüber Rechtspfleger (§ 24 I 1 Buchstabe b Rechtspflegergesetz), aber die Erklärung des Mandanten gegenüber der Urkundsbeamtin stellt eine eigene schriftliche Rechtsmitteleinlegung dar, da der Mandant das Protokoll unterschieben hat
– einwöchige Frist eingehalten (Verkündung des Urteils am 06.03.2019, Erklärung des Mandanten bei Geschäftsstelle am 12.03.2019 erfolgt, gemäß §§ 43 I, 341 I StPO Beginn: 07.03.2019 Ende: mit Ablauf des 13.03.2019
– Zustellung der schriftlichen Gründe an Verteidigerin am 29.03.2019 erfolgt daher kein § 345 I 1 StPO
– aber 345 I 2 StPO gewahrt zum Bearbeitungzeitpunkt dem 09.04.2019 da Revisionsbegründungsfrist gemäß § 43 I StPO Beginn: 30.03.2019 und endet am 29.04.2019 (kann ohne weiteres eingehalten werden
– eingelegt Rechtsmittel bei dem Iudex a quo
– zwar nicht zu Protokoll gegenüber Rechtspfleger (§ 24 I 1 Buchstabe b Rechtspflegergesetz), aber die Erklärung des Mandanten gegenüber der Urkundsbeamtin stellt eine eigene schriftliche Rechtsmitteleinlegung dar, da der Mandant das Protokoll unterschieben hat
– einwöchige Frist eingehalten (Verkündung des Urteils am 06.03.2019, Erklärung des Mandanten bei Geschäftsstelle am 12.03.2019 erfolgt, gemäß §§ 43 I, 341 I StPO Beginn: 07.03.2019 Ende: mit Ablauf des 13.03.2019
– Zustellung der schriftlichen Gründe an Verteidigerin am 29.03.2019 erfolgt daher kein § 345 I 1 StPO
– aber 345 I 2 StPO gewahrt zum Bearbeitungzeitpunkt dem 09.04.2019 da Revisionsbegründungsfrist gemäß § 43 I StPO Beginn: 30.03.2019 und endet am 29.04.2019 (kann ohne weiteres eingehalten werden
e) Zwischenergebnis
Revision ist insgesamt zulässig
III. Begründetheit der Revision
a) Verfahrensvoraussetzungen
aa) Sachliche Zuständigkeit des Strafrichters gegeben
bb) Fehlen eines Strafantrages – § 248 a StGB liegt vor
– Problem: Hauptverhandlungsprotokoll enthält nicht, ob der Kauflandmarkleiter ein Strafantrag gestellt hat, nur die schriftlichen Urteilsgründe enthält die Information, das der Antrag gestellt wurde
– grundsätzlich gilt wohl positive und negative Beweiskraft des Protolls (§ 273 I, 274 Satz 1 StPO)
– jedoch Freibeweis kann den helfen die Zweifel zu beseitigen deshalb Strafantrag gestellt
– Problem: Hauptverhandlungsprotokoll enthält nicht, ob der Kauflandmarkleiter ein Strafantrag gestellt hat, nur die schriftlichen Urteilsgründe enthält die Information, das der Antrag gestellt wurde
– grundsätzlich gilt wohl positive und negative Beweiskraft des Protolls (§ 273 I, 274 Satz 1 StPO)
– jedoch Freibeweis kann den helfen die Zweifel zu beseitigen deshalb Strafantrag gestellt
b) Verfahrensfehler
aa) § 338 Nr. 5, 140 II StPO (-), da Mandant bei Verhandlung vor dem AG eine Verteidigerin hatte
bb) § 337, 250 Satz 1 StPO (-) kein Verstoß gegen Unmittelbarkeitsgrundsatz wegen § 256 I Nr. 3 StPO – Verlesung des Ergebnis des ärztlichen Blutabnahme
dd) §§ 337, 265 I StPO (-) zwar wurde der Mandant und Verteidiger nicht über Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes informiert, aber kein Beruhen da es an der Entscheidung und dem Verteidigungsverhalten nichts ändern würde (da § 263 I Var. 3 und 266 StGB gleicher Strafrahmen und Geständnis des Mandanten gegenüber dem Richter)
ee) §§ 337, 258 II, III StPO – nach wiedereintritt in die Beweisaufnahme (es wurde das Ergebnis der ärztlichen Blutabnahme verlesen) wurde dem Mandant nicht nochmal das letzte Wort gewährt – Verstoß gegeben, aber kein Beruhen wegen der geständigen Einlassung (M/G sagt das zumindest im § 258 StPO)
c) Sachrüge
c) Sachrüge
aa) Darstellungsrüge (-)
bb) Gesetzesanwendung
(1) Tragen die Feststellung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Angeklagten wegen §§ 242 I, 316 I, 266 I, 223 I, 303 I StGB
(a) § 242 I StGB (Verurteilung richtig)
(b) § 316 I StGB (Verurteilung richtig wegen absoluter Fahruntüchtigkeit: BAK 1,61 Promille zur Tatzeit
(c) § 266 I StGB (Verurteilung unrichtig) denn keine Vermögensbetreuungspflicht beim Abheben von 1000 €
(d) § 223 I StGB (Verurteilung richtig)
(e) § 303 I StGB (Verurteilung richtig)
(2) Liegt eine Fehler der Gesetzesanwendung des Gerichts darin, dass keine Verurteilung wegen §§ 263 I Var. 3, 246 I StGB?
(a) § 263 I Var. 3 StGB – scheidet aus wegen der fehlenden Täuschung (betrugsspezifische Auslegung)
(b) § 246 I StGB (+) Manifestation des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise
cc) Rechtsfolgenausspruch (fehlerhaft)
– Fehler bei der Strafzumessung bei der Bildung zwei Einzelstrafen (§ 316 I, 223 I StGB) wegen der Berücksichtigung einer getilgten Vorstrafe (§§ 51 I, 46 I Nr. 2 BZRG – eine Vorstrafe hätte unberücksichtigt bleiben müssen)
– Fehler bei der Strafzumessung bei der Bildung zwei Einzelstrafen (§ 316 I, 223 I StGB) wegen der Berücksichtigung einer getilgten Vorstrafe (§§ 51 I, 46 I Nr. 2 BZRG – eine Vorstrafe hätte unberücksichtigt bleiben müssen)
Zweckmäßigkeit
– Ratsam das Rechtsmittel als Revision zu verfolgen
– aber nur : rüge die Verletzung des sachlichen Rechts
– die Sachrüge begründen, damit man das Revisionsgericht darauf stößt
– es gilt das Verschlechterungsverbot aus § 358 II 1 StPO zugunsten des Mandanten, da nur er und nicht die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat
– wegen der Sachrügen ist es möglich das die Strafe milder ausfällt
– bis ende der Revisionsbegründung dem 29.04.2019 ist Revision zu wählen, ansonsten wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt
– Ratsam das Rechtsmittel als Revision zu verfolgen
– aber nur : rüge die Verletzung des sachlichen Rechts
– die Sachrüge begründen, damit man das Revisionsgericht darauf stößt
– es gilt das Verschlechterungsverbot aus § 358 II 1 StPO zugunsten des Mandanten, da nur er und nicht die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat
– wegen der Sachrügen ist es möglich das die Strafe milder ausfällt
– bis ende der Revisionsbegründung dem 29.04.2019 ist Revision zu wählen, ansonsten wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt
Antrag
– Ich rüge die Verletzung des sachlichen Rechts
– Ich rüge die Verletzung des sachlichen Rechts
Ich glaube man musste auch noch die Aussichten der Berufung 312 ff. StPO prüfen (Zulässigkeit und Begründetheit)