Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2015 im zweiten Staatsexamen in Thüringen. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächtnisprotokoll:
Ich berichte von der heutigen Z I Klausur aus Thüringen. Es waren 14 Seiten Sachverhalt (kleine Schrift) und die Klausur war total überladen mit Problemen. Witzig war einzig und allein der Geschäftsstellenmitarbeiter auf dem Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung war Herr S.
Zusammenfassend ging es um einen Mähdrescher der vom Verkäufer wieder zurückgeholt wurde und im Anschluss daran wurde der Rücktritt erklärt. Zunächst wurde dieser auf ein vertragliches Rücktrittsrecht gestützt, dieses ging nicht durch, da die Parteien die Zahlungsmodalitäten kurz zuvor vertraglich änderten. Ein weiteres gesetzliches Rücktrittsrecht wurde geltend gemacht, weil der Beklagte sich gegen „widerrechtlich“ die Wegnahme der zur Wehr setzte. Hier ging es darum, zu erkennen, dass dies nicht widerrechtlich war (§ 859 BGB). Schließlich wurde ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht geltend gemacht. Dieser Vortrag war zwar mit Beweisangebot, der Beklagte hat diesen aber nicht bestritten. Der Kläger hat im Folgenden zusätzlich notwendige Reparaturkosten an dem Mähdrescher, diese gingen nicht durch, da dieser mangelhaft war und der Kläger daher den Wertersatz verschuldete. Zudem wurden Nutzungsausfall und Wertersatz geltend gemacht. Der Wertersatz ging zum Teil durch, der Kläger wollte nach der zu bewirtschaftenden Nutzungsfläche abrechnen, der Beklagte nach linearer Abschreibung, was im Ergebnis in dieser Höhe möglich war.
Zudem ging es darum, dass der Mähdrescher unter Eigentumsvorbehalt übereignet wurde. Dies wurde allerdings nicht mit dem Kaufvertrag vereinbart, sondern erfolgte einseitig im Rahmen der Übereignung. Dies wollte der Kläger festgestellt haben. Hilfsweise hierzu wollte der Kläger dann anschließend die Rückübereignung.
Prozessual war problematisch, dass die Aktivlegitimation des Klägers bestritten wurde (Abtretung der Forderung), hierzu wurde Beweis angetreten. Der Vortrag war allerdings verspätete, so dass das Gericht dem Kläger eine Nachfrist setze, dieser bot dann selbst auch Beweis an. Dies war ziemlich verwirrend, war aber im Ergebnis ohne Bedeutung (§ 265 II ZPO). Zuletzt folgte noch der Antrag auf Abtretung einer möglichen Ökoprämie, die dem Beklagten zustehen sollte.
Alles in allem ziemlich viel, ziemlich verwirrend und wegen der Vielzahl an Anträgen (insgesamt 4 Anträge, wobei bei einem 3 Ansprüche geprüft werden mussten) auch eine schwierige Kostenentscheidung sowie umfangreiche Tenorierung.
Viele Grüße aus Thüringen
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