Prüfungswissen: Das P-Konto (vgl. Prof. Dr. Martin Ahrens: Das Pfändungsschutzkonto in NJW 2010, 2001)

Als Pfändungsschutzkonto kann allein ein Girokonto eingerichtet werden, das zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr bestimmt ist, § 850 k VII, IX1 ZPO. Ausgeschlossen sind Spar- oder Tagesgeldkonten. Das Konto muss bei einem Kreditinstitut i.S. des § 1 I KWG bestehen, also bei einer Bank, einschließlich der Postbank, bei einer Sparkasse oder bei einem Kreditkartenunternehmen. Das Pfändungsschutzkonto soll den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner  unterhaltsberechtigten Angehörigen sichern. Kontoinhaber muss deswegen eine natürliche Person sein, § 850 k VII 1 ZPO. Geschützt werden Selbstständige, Arbeitnehmer, Hausfrauen oder -männer, Arbeitsuchende, Rentner, Minderjährige und rechtlich Betreute. Zu Gunsten  einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kann kein Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden.

Das Kontoguthaben ist in Höhe des bei der Pfändung von Arbeitseinkommen bestehenden
Grundfreibetrags von monatlich 1.049,99 Euro unpfändbar, §§ 850 k I 1, 850c I 1 ZPO. Verwiesen wird auch auf die Dynamisierungsregelung des § 850c II a ZPO. Durch diesen Sockelbetrag soll der Kontopfändungsschutz standardisiert werden und für die Kreditinstitute leichter zu handhaben sein. Höhere Einkünfte werden dagegen nicht automatisch entsprechend § 850c II, III ZPO, sondern nach § 850 k IV ZPO nur durch einen beim Vollstreckungsgericht zu stellenden Antrag geschützt. Vom Guthabensschutz erfasst wird jeder Zahlungseingang unabhängig davon, ob die Leistung einmalig oder wiederkehrend erfolgt bzw. aus welcher Quelle sie stammt. Selbst wenn die Einzahlungen in anderen Zeitabständen erfolgen, gilt der einheitliche monatliche Grundfreibetrag. Unerheblich ist zudem, ob es sich um Einkünfte aus abhängiger oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder um sonstige Einkünfte wie Renten, Pensionen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsansprüche oder freiwillige Zuwendungen Dritter handelt.
Häufig erfüllt der Schuldner Unterhaltspflichten oder er bezieht Leistungen mit einer besonderen Zweckbindung. In diesen Fällen ist der auf den Grundfreibetrag beschränkte Pfändungsschutz unzureichend und kann sogar das Existenzminimum deutlich unterschreiten. Unter den Voraussetzungen von § 850 k II ZPO hat das Kreditinstitut in einer vereinfachten Weise nach § 850 k V 2 ZPO ohne Beteiligung des Vollstreckungsgerichts einen erhöhten Freibetrag zu gewähren. Scheitert dieser Weg, steht dem Schuldner der Gang zum Vollstreckungsgericht offen, § 850 k V 4 ZPO.
Die Aufstockungsbeträge muss das Kreditinstitut dem Schuldner nach § 850 k V 2 m ZPO nur auf ein zumindest konkludent gestelltes Verlangen in einem formalisierten Nachweisverfahren leisten. Durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers bzw. einer geeigneten Person oder Stelle i.S. des § 305 I Nr. 1 InsO muss nachgewiesen werden, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Damit wird dem Schuldner eine Nachweislast gegenüber dem Kreditinstitut auferlegt und seine Nachweismittel werden beschränkt. Die Bescheinigung einer der genannten Personen und Stellen bindet das Kreditinstitut.
Bei seiner Entscheidung besitzt das Kreditinstitut keinen Ermessensspielraum. Ist der Nachweis geführt, muss es den Aufstockungsbetrag berücksichtigen, ist er nicht geführt, darf es ihn nicht beachten. Trifft es eine unzutreffende Entscheidung, wird es durch eine Leistung nicht befreit. Um Unsicherheiten über die Nachweisführung zu begegnen, kann auch das Kreditinstitut beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Bestimmung der Beträge stellen, § 850 k V 4 ZPO.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) August 2013