Aus Art. 2 I GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip wird als „allgemeines Prozessgrundrecht“ der Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (vgl. BVerfGE 57, 250 [275] = NJW 81, 1719; BVerfGE 78, 123 [126] = NJW 88, 2787). Der Richter muss das Verfahren so gestalten, wie die beteiligten Parteien es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381 [387] = NJW 86, 244), insbesondere aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Bet. ableiten (vgl. BVerfGE 60, 1 [6] = NJW 82, 1453; BVerfGE 75, 183 [190] = NJW 87, 2003). Allgemein ist er zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 46, 202 [210] = NJW 78, 151; zum Ganzen s. auch BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats] NJW 98, 2044).
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juni 2014