Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Umfang der Beschlagnahme bei Grundstückszubehör (OLG Rostock; Beschluss vom 12.12.2011 − 3 W 193/11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.
Der Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung des Antragstellers in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Antragsgegners noch bevor ihm im Hauptsacheverfahren ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Hierbei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass hier letztlich Maßnahmen gegen den Antragsgegner ergriffen werden, obwohl dessen Leistungspflicht noch nicht feststeht.
Es hat daher eine sorgfältige Prüfung und Interessenabwägung stattzufinden. Diese Sicherung findet entweder durch Pfändung des Vermögens aufgrund der Arrestentscheidung oder durch Beschränkung der persönlichen Freiheit des Schuldners bis hin zur Inhaftierung statt, um ihn an dem Verlassen des Inlandes zu hindern. Der Arrest ist unzulässig, wenn es lediglich darum geht, dass mehrere Gläubiger auf das Schuldnervermögen zugreifen wollen oder wenn das Insolvenzverfahren über das Schuldnervermögen eröffnet ist (vgl. § 89 InsO)
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) März 2012