I. Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 I S. 1 BGB
Mit der Entscheidung des Gesetzgebers für den subjektiven Fehlerbegriff in § 434 I 1 BGB ist klar, dass es vorrangig auf eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien ankommt. Hierzu gehört neben der ausdrücklichen Vereinbarung über die Eigenschaften einer Sache auch all das, was der Verkäufer dem Käufer gegenüber als vorhandene Eigenschaften der Sache beschreibt, sofern der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung getroffen hat. Die – auch nur beschreibenden – Erklärungen des Verkäufers werden damit zum Inhalt des Vertrages und damit zur Beschaffenheitsvereinbarung.
Als Beschaffenheitsvereinbarung ist es auch anzusehen, wenn auf technische Spezifikationen, insbesondere auf technische Regelwerke und Normen (z.B. DIN, Prüfzeichen usw.) Bezug genommen wird.
Maßgebend ist der Wille der Parteien sein und die vereinbarte Beschaffenheit, die von ihnen zum Gegenstand des Vertrages gemacht wurde. Hier zeigt sich auch, dass die Unterscheidung zwischen Fehlern und dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft aufgehoben wird. Aussagen des Verkäufers, die nach alter Rechtslage als Eigenschaftszusicherung anzusehen waren, haben nunmehr Bedeutung für die Beschaffenheitsvereinbarung des § 434 I 1 BGB.
Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so bestimmt § 434 I 2 BGB welche Beschaffenheit als vereinbart gilt.
II. Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung, § 434 I 2 Nr. 1 BGB
Nach § 434 I 2 Nr. 1 BGB ist Sachmängelfreiheit dann anzunehmen, wenn sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Dieser Verwendungszweck muss allerdings zum Inhalt des Vertrages gemacht worden sein. Die einseitige Erwartung des Käufers reicht nicht aus (beachte aber § 434 I 2 Nr. 2 BGB). Anders ist es jedoch zu sehen, wenn diese Erwartungshaltung des Käufers bei den Vertragsverhandlungen klar zum Ausdruck gekommen ist und der Verkäufer dieser Erwartungshaltung nicht widerspricht. Hier kann wohl von einer stillschweigenden Verwendungsvereinbarung ausgegangen werden.
III. Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, § 434 I 2 Nr. 2 BGB
Fehlt es an einer Vereinbarung über die Verwendung, so muss die Sache für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die üblicherweise erwartet werden kann. Dies hat insbesondere für Gattungssachen Relevanz. Für die Erwartungshaltung des Käufers erklärt § 434 I 3 BGB auch für erheblich, welche öffentlichen Äußerungen, zu denen insbesondere Werbeaussagen zählen, über die Sache gemacht wurden. Bemerkenswert ist, dass es hier nicht nur auf Aussagen des Verkäufers oder seiner Gehilfen, sondern auch auf Aussagen des Herstellers ankommt. Hierbei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die Erwartungshaltung des Käufers auch von solchen Werbeaussagen des Herstellers geprägt ist, unabhängig davon, ob der Verkäufer sie bei den Vertragsverhandlungen aufgreift oder nicht. Allerdings ist zu beachten, dass bei einem Aufgreifen der öffentlichen Äußerungen des Herstellers durch den Verkäufer auch eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB vorliegen kann.
Die Aussagen des Herstellers muss der Verkäufer sich grundsätzlich zurechnen lassen. Dies gilt nach § 434 I 3 BGB jedoch nur, wenn der Verkäufer:
– die Äußerungen kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte (z.B. weil er sich nicht über die Herstellerangaben informiert hat)
oder
– die Äußerungen nicht in einer ihrer Entäußerung gleichwertigen Weise berichtigt waren (z.B. durch eine Klarstellung in späterer Werbung oder durch den Verkäufer selbst)
oder
– die Äußerungen die Kaufentscheidung beeinflussen konnten (z.B. wenn der Käufer von ihnen keine Kenntnis hatte).
Diese Umstände muss jedoch nicht der Käufer nachweisen. Will der Verkäufer für die öffentlichen Äußerungen des Herstellers nicht haften, muss er vielmehr das Vorliegen eines der in § 434 I 3 2. HS BGB genannten Gründe nachweisen. Er trägt also hierfür die Beweislast.
IV. Montagemängel, § 434 II 1 BGB
Eine Sache ist nach § 434 II 2 BGB auch dann fehlerhaft, wenn sie selbst zwar nicht mangelhaft war, der Verkäufer aber auch die Montage schuldete und diese ihrerseits fehlerhaft ist.
Hierbei ist es für die Anwendung von Sachmängelrecht unerheblich, ob die Sache selbst durch die Montage mangelhaft wurde oder nur die Montage als solche mangelhaft war.
Die Haftung des Verkäufers für die fehlerhafte Montage greift nicht nur dann, wenn sie von ihm selbst durchgeführt wird, sondern auch, wenn er einen Erfüllungsgehilfen einschaltet. Dies hat ausdrücklich in § 434 II 1 BGB Eingang gefunden. Dies ist lex specialis zu § 278 BGB.
V. Haftung für fehlerhafte Montageanleitung, § 434 II 2 BGB
In Zeiten, in denen immer mehr Gegenstände der Selbstmontage des Käufers überlassen bleiben, der Verkäufer sich also nicht zur Montage als Zusatzleistung verpflichtet, hielt der Gesetzgeber es für angebracht, einen Sachmangel auch dann anzunehmen, wenn die Montage durch den Käufer deshalb zu einer Mangelhaftigkeit der Sache selbst führte, weil die Montageanleitung fehlerhaft war (sog. IKEA-Klausel). Hier fällt die Entstehung des Mangels letztlich auch in den Verantwortungsbereich des Verkäufers, so dass dieser hierfür auch im Rahmen des Sachmängelrechts einzustehen hat. Dies gilt jedoch nur, wenn sich die fehlerhafte Montageanleitung auch tatsächlich ausgewirkt hat. Ist dem Käufer trotz Fehlerhaftigkeit der Montageanleitung die fehlerfreie Montage gelungen, so haftet der Verkäufer nicht. Allerdings ist diese fehlerfreie Montage von ihm zu beweisen.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) August 2013