Nach § 359 BGB kann der Verbraucher die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit
Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er vden verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden (sog. Einwendungsdurchgriff).
I. Verbraucherdarlehensvertrag, § 491 BGB
Darlehensvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und dafür den vereinbarten Zins erhält. Um ein Verbraucherdarlehen handelt es sich dabei, wenn der Darlehensgeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und der Darlehensnehmer Verbraucher nach § 13 BGB.
II. Verbundenes Geschäft, § 358 III BGB
Zunächst muss es sich bei dem Verbraucherdarlehensvertrag überhaupt um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 III BGB handeln.
Ein solches ist anzunehmen, wenn das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrags dient und die Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, was nach § 358 III 2 BGB anzunehmen ist, wenn bei Finanzierung durch einen Dritten dieser sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, und damit des Vertragspartners des Verbrauchers aus dem zu finanzierenden Geschäft, bedient.
Anders ist es, wenn der Käufer zunächst bei einer Bank ein Darlehen aufnimmt, um dann mit dem erhaltenen Geld Geschäfte zu tätigen. Hier ist die wirtschaftliche Einheit schon von vornherein nicht anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer nach vertraglichen Vorverhandlungen bei Fragen der Finanzierung ein bestimmtes Geldinstitut empfiehlt, ohne sich weiter in den Vertragsabschluss einzuschalten.
III. weitere Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs nach § 359 BGB
Die Annahme eines verbundenen Geschäfts nach § 358 I BGB führt nach § 359 BGB dazu, dass der Käufer dem Darlehensgeber solche Einwendungen entgegenhalten kann, die ihn auch gegenüber dem Verkäufer selbst zur Verweigerung der Kaufpreiszahlung berechtigen würden, falls er diesen noch nicht gezahlt hätte.
Beispiel: Bei einem finanzierten Möbelkauf erklärt der Käufer den Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit dergelieferten Einzelstücke. Nun tritt die Bank an ihn heran und verlangt die Zahlung der Darlehensraten.Diesem Begehren kann der Käufer entgegenhalten, dass er zurückgetreten ist undinsofern nach § 346 BGB nicht mehr zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Februar 2014