Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung als „Winkeladvokat“ (OLG Köln; Urteil vom 18.07.2012 − 16 U 184/11). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.
Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die drohende Beeinträchtigung „sonstiger Rechte“ und rechtlich geschützter Positionen. Da § 823 BGB nur eine Schadenskompensation vorsieht, eine Verletzungsabwehr aber gesetzlich in § 1004 BGB nur für Eigentumsverletzungen vorgesehen ist, liegt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage vor. Ein Anspruch hat folgende Voraussetzungen vor:
I. Störung eines geschützten Rechtsguts i. S. der §§ 823 ff BGB
Es muss ein von §§ 823 ff. BGB geschütztes Rechtsgut gestört sein.
II. Rechtswidrigkeit, keine Duldungspflicht nach § 1004 II BGB
Die Störung muss rechtswidrig sein, insbesondere darf keine Duldungspflicht nach § 1004 II BGB bestehen. Ein Verschulden hinsichtlich der Störung ist hingegen nicht erforderlich.
Die Rechtswidrigkeit wird in der Regel durch die Rechtsgutverletzung indiziert. Dies gilt nicht für die sog. Rahmenrechte wie das
• allgemeine Persönlichkeitsrecht und das
• Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Hierbei ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich.
III. Weitere bevorstehende Beeinträchtigungen
Grundsätzlich besteht ein schutzwürdiges Interessen an der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nur, wenn noch mit dem Eintritt weiterer Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Allerdings kann der Unterlassungsanspruch auch vorbeugend für erstmalig unmittelbar bevorstehende Störungen geltend gemacht werden.
IV. Geltendmachung gegen den Störer
Der Anspruch muss gegen denjenigen geltend gemachten werden, welcher die Störung verursacht. Hier kann auf die polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsätze über den Handlungs- und Zustandsstörer zurückgegriffen werden.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) November 2012