Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei Aufrechnung mit Kostenerstattungsanspruch (BGH in NJW 2013, 2975) (BGH; Urteil vom 18.07.2013 – VII ZR 241/12). Die Entscheidung wird heute mittag veröffentlicht.
I. Aufrechnungslage
1. Gegenseitigkeit der Forderungen
Jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner sein. Die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner heißt Haupt- oder Passivforderung, gegen die der Schuldner mit seiner Gegen- oder Aktivforderung aufrechnen kann.
Ausnahme: §§ 406, 268 II, 1142 II, 1150, 1249 S. 2 BGB
2. Gleichartigkeit der Forderungen
Für die Aufrechnung kommen nur Gattungsschulden, insbesondere Geldschulden in Betracht.
Gleichartigkeit setzt nicht voraus:
aa) gleiche Höhe der Forderungen
bb) Konnexität (rechtlicher Zusammenhang) der Forderungen
cc) Identität des Leistungs- oder Ablieferungsorts § 391 I BGB
3. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Die Gegen- oder Aktivforderung muss fällig und einredefrei sein, §§ 387, 390 S. 1 BGB.
Ausnahme: Verjährung schließt Aufrechnung nicht ohne weiteres aus, § 215 BGB.
Die Haupt- oder Passivforderung muss weder fällig noch durchsetzbar sein (§ 387 BGB), gem. § 271 II BGB kann der Schuldner die Leistung schon vor Fälligkeit bewirken.
II. Aufrechnungserklärung § 388 BGB
Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist nach § 388 S. 2 BGB bedingungsfeindlich. Auch darf sie nicht unter einer Zeitbestimmung abgegeben werden (§ 388 S. 2 BGB). Ausnahmen:
1. Eine Eventualaufrechnung im Prozess ist allerdings zulässig, da sie von innerprozessualen Vorgängen abhängig gemacht wird.
2. Auch die Potestativbedingung ist zulässig, da sie nur vom Verhalten des Gl. abhängig ist.
III. kein Aufrechnungsverbot
1. durch Gesetz: z.B. §§ 390 ff. BGB, 96 ff InsO, 66 I 2 AktG, 19 II GmbHG,
§ 767 II ZPO
2. durch Vertrag; beachte: § 309 Nr. 3 BGB und § 391 II BGB
3. § 242 BGB
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Oktober 2013