Die Folgenbeseitigungsklage steht insofern im Zusammenhang mit der Unterlassungsklage, als mit ihr die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen von Verwaltungshandeln begehrt wird. In Abgrenzung zur Verpflichtungsklage kommt es dabei nicht darauf an, ob die folgenträchtige Handlung als VA oder schlicht hoheitlich erfolgte; es ist lediglich entscheidend, ob die Folgenbeseitigung durch schlicht hoheitliches Handeln erfolgen soll. Allerdings ist zu beachten, dass der Grundsatz „dulde und liquidiere“ auch hier keine Anwendung findet, so dass nach Unanfechtbarkeit eines VA nicht ohne weiteres Beseitigung der rechtswidrigen Folgen verlangt werden kann (vgl. BVerwG BayVBl. 87, 541 = ZA 10/87 S. 46).
I. Rechtsgrundlage
Der Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) ist zwischenzeitlich allgemein anerkannt.
Die Rspr. hatte den Folgenbeseitigungsanspruch zunächst als Bestandteil der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts angesehen und ihn unter Hinweis auf § 113 I 1 und 2 VwGO als einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen eines vollzogenen und danach auf eine Anfechtungsklage hin aufzuhebenden VA aufgefasst (vgl. BVerwGE 28, 155).
Diese Rechtsprechung ist dann vom BVerwG dahin weiterentwickelt worden, dass der Folgenbeseitigungsanspruch seine Grundlage im Bundesverfassungsrecht (Art. 20 III GG) hat und dass er nicht nur bei vollzogenen VA, sondern bei allen Amtshandlungen (auch Realakten) besteht, die rechtswidrige Folgen nach sich gezogen haben.
vgl. BVerwG DVBl. 71, 858; BVerwGE 38, 336; BVerwG NJW 73, 1854; BVerwGE 59, 319; VGH Mannheim NJW 85, 1482.
Dementsprechend ist der Folgenbeseitigungsanspruch in der Folgezeit als ein Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung angesehen worden.
II. Der Dogmatik nach sind einfacher und qualifizierter Folgenbeseitigungsanspruch zu unterscheiden.
1. Ist zunächst ein VA ergangen und dieser vollzogen worden, so muss der Bürger zunächst den VA im Wege der Anfechtungsklage beseitigen, da er die causa für den nachfolgenden Vollzug (Realakt) gewesen ist. Erst dann ist der Weg für den Folgenbeseitigungsanspruch (Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch) frei (qualifizierter Folgenbeseitigungsanspruch). Die Klagen können miteinander verbunden werden, wie sich bereits aus § 113 I 2 VwGO ergibt.
2. Ist kein VA vorausgegangen, kann sogleich auf Beseitigung des Realaktes geklagt werden (einfacher Folgenbeseitigungsanspruch).
3. Bei der vorbeugenden Abwehrklage handelt es sich nicht um einen Unterfall des Folgenbeseitigungsanspruchs, da dieser eine bereits eingetretene Verletzung und die Beseitigung der unmittelbaren Folgen zum Gegenstand hat. Zu denken ist an eine entspr. Anwendung des § 1004 BGB. Ist in Grundrechte eingegriffen, so sind diese selbst Anspruchsgrundlage (Grundrechte als unmittelbare Abwehrrechte gegen den Staat), vgl. OVG Münster DÖV 85, 285 = ZA 07/85 S. 24.)
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) September 2013