Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Grundrechtliche Vorgaben für versammlungsrechtliche Aufgaben (vgl. BVerfG in NVwZ 2014, 1453) (BVerfG; Beschluss vom 26.06.2014 – 1 BvR 2135/09). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.
Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten neben einer Institutsgarantie auch Leistungs- und Teilhaberechte. Über eine Drittwirkung von Grundrechten sind sie auch über den Bereich staatlicher Gewalt hinaus im Privatrechtsverhältnis relevant.
I. Grundrechte als Abwehrrechte
Bei dem Schutz Freiheitsbereichs des Bürgers gegen staatliche Eingriffe handelt es sich um die primäre Funktion der Grundrechte. Es ist dem Staat untersagt, über die zulässigen Grenzen hinaus in den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts einzugreifen.
II. Grundrechte als Institutsgarantie
Grundrechtliche Gewährleistungen setzen bestimmte Rechtsinstitute voraus, da Freiheitsrecht sich nur mit Hilfe der staatlichen Rechtsordnung verwirklichen lässt. Hieraus ergibt sich, dass bestimmte Rechtseinrichtungen erhalten bleiben müssen (z.B. Ehe- und Familie (Art. 6 GG), Eigentumsrecht (Art. 14 I 1 GG), Erbrecht (Art. 14 I 1 GG), Berufsbeamtentum (Art. 33 IV GG), kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 II GG).
III. Grundrechte als Leistungs- und Teilhaberechte
Die grundrechtliche Gewährleistung bezieht sich darüber hinaus nicht nur auf die Eingriffsfreiheit (passiver Staat), sondern auch auf die Schaffung der Rahmenbedingungen für die Möglichkeit der Betätigung im geschützten Freiheitsbereich (aktiver Staat). Hieraus ergibt sich auch ein Recht auf Mitgestaltung und Mitwirkung an Demokratie und Staat (z.B. Sicherung des Existenzminimums als Anspruch gegen den Staat auf Sicherung der Menschenwürde.
IV. Drittwirkung der Grundrechte
Bei der sog. Drittwirkung der Grundrechte geht es um die Frage der Bindungswirkung auch im Privatrechtsverhältnis.
– Unmittelbare Drittwirkung
Die unmittelbare Drittwirkung tritt nur in seltenen Fällen ein, ist aber gelegentlich, insbesondere im Arbeitsrecht anerkannt. Grundrechtliche Vorgaben wirken dann unmittelbar auf ein Privatrechtsverhältnis ein, z.B. Art. 9 III 2 GG: Nichtigkeit von Abreden zur Beschränkung der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft.
– Mittelbare Drittwirkung
Allerdings gelangen die Grundrechte immer dann zur Anwendung im Privatrechtsver-hältnis, wenn eine Staatsgewalt das Verhältnis zwischen zwei Privatpersonen zu bewerten hat. Bei der Auslegung und Anwendung der Gesetzes sind die Exekutive und die Judikative ihrerseits als Staatsgewalt an die Grundrechte gebunden und müssen insofern auch deren wertsetzende Bedeutung bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen (z.B. im Rahmen der Auslegung des § 242 BGB durch die Gerichte.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) November 2014