I. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO
2. Sonstige Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen (insb. Zuständigkeit des OVG)
3. Statthaftigkeit des Antrag
47 I Nr. 1 VwGO: Satzungen nach BauGB (insb. Bebauungsplan, § 10 BauGB)
4. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
Antragsbefugt ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann aktuell oder in absehbarer Zeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Behörden hingegen sind ohne weiteres antragsbefugt.
5. Vorverfahren findet nicht statt
6. Frist, § 47 II 1 VwGO
1 Jahr nach Bekanntmachung
7. keine Präklusion, § 47 IIa VwGO
Soweit sich das Verfahren gegen einen Bebauungsplan, eine Satzung nach § 34 IV 1 Nr. 2/3 oder eine Satzung nach § 35 VI BauGB richtet, ist das Verfahren unzulässig, wenn im Normenkontrollverfahren nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder § 13 II Nr. 2 BauGB oder § 13a II Nr. 1 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
II. Begründetheit
1. Rechtswidrigkeit der Norm
2. Wirksamkeit trotz Rechtswidrigkeit (B-Plan: §§ 214 ff. BauGB)
Beachte: Einstweilige Anordnung nach § 47 IV VwGO möglich
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Mai 2013