885 ZPO regelt das Verfahren bei einer Zwangsvollstreckung auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, ist aber auch anwendbar auf die Herausgabe solcher beweglicher Sachen, die zu Wohnzwecken verwendet werden (z.B. Wohnwagen, Wohnmobil, nicht eingetragenes Schiff; vgl. Musielak-Lackmann, § 885 ZPO, Rn. 3). Der Gläubiger kann sein Interesse an der unbeweglichen Sache durch Räumung realisieren. Das Problem der Unauffindbarkeit stellt sich im Gegensatz zu beweglichen Sachen nicht. Bei der Räumungsvollstreckung hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Dies kann nach § 758 III ZPO auch mit Gewalt geschehen.
I. Art des Räumungstitels
1. Räumungsurteil
Ein auf Räumung eines Objektes gerichtetes Urteil kann Grundlage einer Räumungsvollstreckung sein. Allerdings ist hierbei ein besonderes Verfahren zu beachten. Insbesondere kann auf Antrag des Schuldner, der noch vor Ende der mündlichen Verhandlung zu stellen ist, vom Gericht im Urteil nach § 721 ZPO eine Räumungsfrist eingeräumt werden, so dass die Vollstreckung erst nach Ablauf der Räumungsfrist beginnen darf. Hierfür ist dann aber keine qualifizierte Vollstreckungsklausel erforderlich, sondern der fruchtlose Fristablauf ist nach § 751 I ZPO vom Gerichtsvollzieher zu berücksichtigen.
2. Räumungsvergleich
Auch ein vor Gericht geschlossener Vergleich kann Grundlage einer Räumungsvollstreckung sein. Allerdings ist auch hier nach § 794a ZPO die Einräumung einer Räumungsfrist durch das Gericht möglich, die auch nach Abschluss des Vergleichs noch beantragt werden kann.
3. Räumungsurkunde
Grundlage der Räumungsvollstreckung kann auch eine notarielle Urkunde sein. Bei gemietetem Wohnraum ist die Erstellung einer solchen Urkunde allerdings gem. § 794 I Nr. 5 ZPO nicht möglich.
4. Zuschlagsbeschluss
Auch der im Rahmen der Versteigerung einer Immobilie erfolgende Zuschlagsbeschluss nach § 93 I 1 ZVG ist nach § 794 I Nr. 3 ZPO, § 68 Nr. 6 GVGA ein tauglicher Räumungstitel.
II. Verfahren
Obwohl zur Vollstreckung der Räumung ein Betreten der Räumlichkeiten erforderlich ist, der der Gerichtsvollzieher hierzu allein aufgrund des Räumungstitels befugt. Auch wenn der Schuldner mit der Räumung nicht einverstanden ist, ist eine Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO nicht erforderlich, um eine Befugnis des Gerichtsvollziehers zum Betreten auch gegen den Willen des Schuldners zu ermöglichen.
Die Zeit der beabsichtigten Vollstreckung soll rechtzeitig, in der Regel auch dem Schuldner, mitgeteilt werden. Wegen § 765a III ZPO sollte die Mitteilung spätestens drei Wochen vor dem Räumungstermin erfolgt sein (so auch § 180 Nr. 2 GVGA).
1. Bewegliche Sachen des Schuldners
Der Gerichtsvollzieher ist zum Zwecke der Räumung auch befugt, die beweglichen Sachen des Schuldners aus dem Objekt zu entfernen. Dies geschieht üblicher Weise dadurch, dass die Sachen dem Schuldner, einem Familienangehörigen oder einem Bevollmächtigten gem. § 885 II ZPO übergeben werden. Ist niemand anwesend, muss der Gerichtsvollzieher die Sachen gem. § 885 III 1 ZPO in Verwahrung nehmen. Die Kosten hierfür, hat der Schuldner zu tragen. Unpfändbare und wertlose Sachen sind dem Schuldner nach § 885 III 2 ZPO herauszugeben.
Die Sachen sind dann 2 Monate aufzubewahren. Fordert der Schuldner diese nicht fristgerecht heraus oder zahlt er die entstandenen Kosten nicht, so verkauft der Gerichtsvollzieher nach § 885 IV 1 ZPO die Sachen, soweit sie nicht unpfändbar oder wertlos sind und hinterlegt den Erlös. Wertlose Sachen können nach § 885 IV 2 ZPO vernichtet werden, allerdings unterliegt Müll schon nicht der Verwahrungspflicht.
2. Besondere Schuldnerschutzvorschriften bei Wohnraum
Beruht die Räumungsverpflichtung auf einem Urteil, so kann der Schuldner nach § 721 ZPO die Einräumung einer Räumungsfrist verlangen. Dies gilt nach § 794a ZPO auch für einen Räumungsvergleich. Stellt die Vollstreckung eine unzumutbare Härte dar, kann er bis zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO stellen.
3. Beschränkung des Räumungsauftrags
Steht dem Gläubiger ein Vermieterpfandrecht nach § 561 BGB oder ein Verpächterpfandrecht nach §§ 581 II, 561 BGB zu, so kann der Gläubiger den Räumungsauftrag auch dahingehend beschränken, allein den Schuldner und die pfändungsfreien Sachen aus dem zu räumenden Objekt zu verbringen, die anderen Sachen aber dort zu belassen. Dies wird damit begründet, dass er nach § 562b BGB einer Entfernung der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen ggf. auch mit Gewalt begegnen darf. Dieses Recht darf nicht dadurch beschnitten werden, dass der Gläubiger die Räumungsvollstreckung betreiben muss (vgl. BGH NJW 2006, 848).
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juli 2013