I. Allgemeines
Grundsätzlich muss nach § 253 II Nr. 2 ZPO mit einem bestimmten Klageantrag geklagt werden, da die Klage sonst als unzulässig abgewiesen werden muss.
In einigen Fällen ist es dem Kläger aber gar nicht möglich, die Klage schon zu beziffern oder den Klageantrag sonst zu konkretisieren, da ihm noch erforderliche Informationen hierzu fehlen, die allein der Beklagte zur Verfügung stellen kann. Er müsste dann zunächst seinen Informationsanspruch einklagen und ggf. durchsetzen. Erst danach wäre eine zweite Klage zu erheben, mit der dann der bezifferte oder sonst näher bestimmte Anspruch verfolgt wird. Um das Verfahren insofern zu vereinfachen und es zu ermöglichen, beide Ansprüche in einem Verfahren zu verfolgen, stellt § 254 ZPO die Stufenklage zur Verfügung. Die Stufenklage ist damit ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung, ohne dass § 260 ZPO Anwendung findet. Es bleibt dem Kläger jedoch unbenommen, auch zunächst nur Auskunftsklage zur erheben; er ist nicht gehalten, diese im Rahmen einer Stufenklage schon zugleich mit dem unbezifferten Leistungsanspruch zu verbinden (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 1969, 230, 231).
Die Stufenklage hat für den Kläger den Vorteil, dass auch der Anspruch der Leistungsstufe trotz Unbestimmtheit schon rechtshängig wird und damit auch die Verjährungshemmung des § 204 I Nr. 1 BGB eintritt (vgl. BGH FamRZ 1995, 729; BGH NJW 1975, 1409, 1410; BGH NJW 1992, 2563; BGH NJW-RR 1995, 513; BGH NJW RR 1995, 770, 771; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 766).
II. Die Stufen
Eine Stufenklage besteht regelmäßig aus mindestens 2 Stufen, aber auch 3 Stufen sind denkbar. Die erste Stufe ist auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung oder sonstige Informationsgewährung gerichtet. Ist die Auskunftsklage erfolgreich und das Aus-kunftsbegehren erfüllt, so dass die erforderlichen Informationen vorliegen, wird dann auf der zweiten Stufe der Klageantrag bestimmt abgefasst. Denkbar zwischen den Stufen ist jedoch zusätzlich auch noch eine Stufe, welche darauf gerichtete ist, die Richtigkeit der Auskunft oder Rechnungslegung an Eides statt zu versichern.
Liegen dem Kläger Teilinformationen vor, so kann er auch eine Teilklage mit schon bestimmtem Antrag erheben und nur hinsichtlich eines möglichen weitergehenderen Anspruchs auf die Stufenklage zurückgreifen.
Die Stufenklage kommt nicht zur dann in Betracht, wenn der Kläger einen Klageantrag nicht beziffern kann, sondern auch bei sonstiger Unsicherheit über den Umfang des Anspruchs. Vor diesem Hintergrund kann eine Stufenklage auch dann erhoben werden, wenn Forderungen abgetreten, Sachen übereignet, Besitz verschafft oder eine sonstige Leistung erbracht werden soll.
III. Verfahren
Bei einer Stufenklage muss grundsätzlich zu jedem Antrag eine mündliche Verhandlung erfolgen. Über die Auskunftsstufe ist dann durch Teilurteil nach § 301 ZPO zu entschieden. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils kann nach Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung über die Leistungsstufe oder über den zwischengeschalteten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entschieden werden. Unterbleibt die Bezifferung trotz Obsiegens in der Auskunftsstufe so wird die Klage mangels Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen.
Etwas anderes gilt nach h.M. nur dann, wenn das Gericht den Antrag auf Auskunftserteilung abweist und hierbei schon feststellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehen kann. In einem solchen Fall kann die Klage auch schon insgesamt durch Schlussurteil abgewiesen werden.
Erteilt der Beklagte die Auskunft vor der Entscheidung über die Auskunftsklage und erklärt der Kläger den Rechtsstreit daraufhin für erledigt, ohne dass der Beklagte sich anschließt, stellt sich die Frage, ob im Falle einer solchen einseitigen Erledigungserklärung eine Umstellung des Klageantrag auf die Feststellungsklage möglich ist. Dies ist umstritten. Während eine Auffassung dies nach den allgemeinen Grundsätzen für möglich hält, geht die h.M. davon aus, dass eine Feststellung der Erledigung durch Urteil bei Erledigung der Auskunftsstufe deshalb nicht möglich ist, weil es sich bei der Auskunftsstufe ebenso wie bei dem Antrag auf eidesstattliche Versicherung lediglich um Hilfsmittel zur Bezifferung des eigentlichen Klageantrags handelt, die deshalb nur vorbereitenden und unselbständigen Charakter haben (vgl. KG, NJW 1970, 903; OLG Köln, FamRZ 1984, 1029; Bernreuther, JA 2001, 490, 492). Hinsichtlich der Problematik Erledigungserklärung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass keine Erledigung der Leistungsstufe vorliegt, wenn die Auskunft erheben hat, dass kein Leistungsanspruch besteht. Weder kann in einem solchen Fall ein Beschluss nach § 91a ZPO ergeben noch kommt eine Umstellung auf die Feststellungsklage in Betracht. Der Kläger hat dann lediglich einen materiellen Kostenerstattungsanspruch, den er aber u.U. im schon anhängigen Verfahren verfolgen kann.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juni 2013