Hinweis: Einführung in die Entscheidungsbesprechung: Kosten des Angebots der Leistung an den Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (BGH in WM 2014, 1389; Beschluss vom 05.06.2014 – VII ZB 21/12). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.
Wird in einem Titel nur zu einer Leistung Zug-um-Zug gegen eine Gegenleistung verurteilt, so bedarf es jedenfalls keiner titelergänzenden Vollstreckungsklausel nach § 726 I ZPO ab. Es wird schon zuvor eine Vollstreckungsklausel erteilt.
I. Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
In diesem Fall hängt nach § 756 ZPO der Beginn der Zwangsvollstreckung vom Nachweis des ordnungsgemäßen Angebotes oder des Eintritts des Annahmeverzugs ab.
1. Tatsächliches Angebot der Leistung durch den Gerichtsvollzieher (§ 756 I ZPO)
Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher beauftragten, die Gegenleistung tatsächlich anzubieten. Nimmt der Schuldner die Gegenleistung an, darf der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beginnen.
Nimmt der Schuldner die Gegenleistung nicht an, muss der Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug des Schuldners gegeben sind. Nur wenn dies der Fall ist, darf er mit der Vollstreckung beginnen. Der Gerichtsvollzieher muss insofern prüfen, ob es sich bei der angebotenen Gegenleistung um die nach dem Titel geschuldete Leistung handelt und ob die Leistung vollständig ist.
2. Wörtliches Angebot (§ 756 II ZPO)
Ein tatsächliches Angebot ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr reicht auch die Ablehnung eines wörtlichen Angebots des Gerichtsvollziehers.
3. Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzuges durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§§ 756 Abs. 1 a.E., 765 Nr. 1 ZPO)
In Betracht kommen öffentlich beglaubigte Quittungen des Schuldners, Bescheinigungen über die Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme, ein den Annahmeverzug oder die Voraussetzungen des § 756 II ZPO feststellendes Gerichtsvollzieherprotokoll und insbesondere Urteile, die den Annahmeverzug in „liquider“ Form ergeben. Dazu reicht aber nur die ausdrückliche Feststellung im Tenor oder den Gründen. Der Nachweis der Befriedigung kann z.B. durch eine notariell beglaubigte Quittung geführt werden (vgl. BGH NJW 1982, 1048; Musielak-Lackmann § 756 ZPO Rn. 10). Der Eintritt des Annahmeverzuges muss für das Vollstreckungsorgan aus dem Urteil ohne Weiteres erkennbar sein. Auf den Urkundennachweis kann verzichtet werden, wenn der Schuldner Befriedigung bzw. Annahmeverzug zugesteht.
Kann der Gläubiger den Urkundennachweis, seine Leistung erbracht zu haben, nicht führen oder hat der Schuldner den Besitz der Sache auf andere Weise als durch Leistung des Gläubigers erlangt, kann er auf Zulässigkeit uneingeschränkter Vollstreckung oder Feststellung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen klagen, nicht aber vollstrecken (vgl. Musielak-Lackmann § 756 ZPO Rn. 10)
II. Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht
In diesem Fall kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 765 ZPO an.
- Das Vollstreckungsgericht darf eine Vollstreckungsmaßregel anordnen, wenn der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist. Der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 I ZPO begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird.
- Es ist aber auch ausreichend, wenn der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungs-maßnahme nach § 756 II ZPO durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) August 2014.