Prüfungswissen: Die Zwischenfeststellungsklage, § 256 II ZPO

Die Zwischenfeststellungsklage dient dazu, innerhalb eines schwebenden Verfahrens einzelne verfahrensrechtliche Streitpunkte zu klären, die zwischen den Parteien oder zwischen diesen und Dritten bestehen.
Beispiel: Es besteht Streit über die Echtheit einer vorgelegten Urkunde. Das Gericht kann über die Echtheit durch Zwischenurteil entscheiden und ihre Echtheit feststellen.
Es besteht Streit über die Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil. Das Gericht kann die Zulässigkeit durch Zwischenurteil feststellen.
Die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO dient dazu, auch gerichtlich zu klärende Vorfragen für den eigentlichen Klageanspruch der Rechtskraft zugänglich zu machen, da anderenfalls nach § 322 I ZPO nur der Streitgegenstand selbst der Rechtskraft zugänglich ist. Sie kann unmittelbar mit der Hauptklage oder auch nachträglich erhoben werden.
Beispiel:   Der Kläger klagt im Rahmen einer Leistungsklage auf die Herausgabe eines Fahrzeuges. Für die Begründetheit dieser Klage kommt es auf das Bestehen einer Vindikationslage an. Der Kläger kann insofern im Hinblick auf mögliche weitere Ansprüche ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass das Bestehen einer Vindikationslage zwischen ihm und dem Beklagten hinsichtlich des Fahrzeugs oder aber seine Eigentümerstellung in einem Zwischenfeststellungsurteil festgestellt wird.
Der Kläger klagt von einer Forderung aus Kostengründen und um den Anwaltszwang vor den Landgerichten zu umgehen nur den Teilbetrag einer von ihm geltend gemachten Forderung ein. Der Beklagte erhebt hiergegen Einwendungen, die sich bei Bestehen auch gegen den nicht eingeklagten Teil der klägerischen Forderungen richten. Der erhebt daher Zwischenfeststellungsklage hinsichtlich dieser Einwendungen, z.B. Minderung, Rücktritt, Verjährung.

I. Hauptverfahren
Die Zwischenfeststellungsklage ist nur zunächst nur dann zulässig, wenn ein Hauptklageverfahren in der Tatsacheninstanz (trotz der Beschränkungen auch Berufung) anhängig ist. In der Revisionsinstanz kann keine Zwischenfeststellungsklage mehr erhoben werden (vgl. BGH NJW 1958, 1867; BGH NJW 1961, 777, 779; BGH NJW 1982, 790).

II. Vorgreifliches Rechtsverhältnis
Die Zwischenfeststellungsklage setzt weiterhin voraus, dass das Rechtsverhältnis über das ein Zwischenfeststellungsurteil ergeht, für die Entscheidung im Hauptklage-verfahren vorgreiflich ist. Auch hier kann daher nicht über allgemeine, zwischen den Parteien streitige Fragen entschieden werden.
Vorgreiflichkeit ist dann anzunehmen, wenn die Frage, zu der das Zwischen-feststellungsurteil ergehen soll, streitig ist und vom Gericht ohnehin zur Entscheidung über die Hauptsache herangezogen werden kann. Die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage hängt allerdings nicht davon ab, welchen von mehreren Prüfungswegen das Gericht für die Begründetheit einschlägt, sondern nur davon, dass die Hauptsacheentscheidung auch auf die klärungsbedürftige Frage gestützt werden könnte (vgl. OLG Köln MDR 1981, 678, 679). Anders als der Wortlaut des §256 II ZPO andeutet, kommt es allerdings nicht darauf an, dass das vorgreifliche Rechtsverhältnis erst während des Hauptklageverfahrens streitig geworden ist, sondern die Zwischenfeststellungsklage ist nach dem Normzweck auch möglich, wenn das Rechtsverhältnis auch schon zuvor streitig war (vgl.  BGH NJW-RR 1990, 318, 319 f.; OLG Hamm NJW-RR 1998, 424).
Beispiel:   A hat von B ein Fahrzeug gemietet und nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückgegeben. B verweigert die Rückgabe des Fahrzeugs an A mit der Begründung, dieser sei gar nicht Eigentümer des Fahrzeugs und könne daher nicht die Rückgabe verlangen.
A erhebt Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs und Zwischenfeststellungsklage darauf gerichtet, seine Eigentümerstellung festzustellen. Diese Klärung wollte das Gericht eigentlich gar nicht vornehmen, weil es die Klage schon allein wegen des Ablaufs des Mietvertrages für begründet hält. Es könnte die Klage aber auf einen Heraus-gabeanspruch nach § 985 BGB stützen und müsste dafür ohnehin die Eigentümerstellung des A prüfen. Dass es diesen Weg nicht wählen will ändert nichts an der Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage des A.

III.   Rechtsschutzbedürfnis
Über diese Voraussetzungen hinaus muss kein Feststellungsinteresse nach den obigen Maßstäben mehr geprüft werden (vgl. BGH NJW 1992, 1897). Eine Beschränkung kann allerdings über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis erfolgen.
Hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Zwischenfeststellung, weil sie sinnlos ist und ihm keinen Vorteil bringt, so ist die Klage unzulässig. Dies ist insbesondere der Fall wenn die vorgreifliche Rechtsfrage über die im anhängigen Hauptklageverfahren zu klärenden Fragen hinaus keinerlei Bedeutung mehr hat oder über sie mitentschieden wird.
Beispiel:   Der Kläger klagt auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB und erstrebt ein Zwischenfeststellungsurteil über das Bestehen einer Vindikationslage. Hierfür hat er kein Rechtsschutzbedürfnis, da das Haupturteil über diese Vorfrage des Anspruchs mitentscheidet. Das gleiche gilt bei der Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB hinsichtlich eine Feststellung der Eigentümerstellung des Klägers (vgl. RG JW 1936, 3047 Nr. 5).

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Mai 2013