Während früher zwischen der Hemmung und der Unterbrechung der Verjährung unterschieden wurde (Hemmung: Zeit wird nicht mitgerechnet; Unterbrechung: Frist beginnt neu zu laufen) ist nunmehr grundsätzlich nur noch die Hemmung von Verjährungsfristen vorgesehen. Lediglich in § 212 BGB ist ein Neubeginn der Verjährung vorgesehen bei Anerkenntnis oder Vollstreckungshandlung.
- Bei Rechtsverfolgung wird die Verjährung gem. § 204 I Nr. 1 BGB grundsätzlich erst mit Rechtshängigkeit gehemmt, d.h. mit Zustellung der Klage an den Klagegegner. Ist Prozesskostenhilfe beantragt, so muss das Gericht aber erst über die Gewährung der Prozesskostenhilfe entscheiden, bevor die Klage zugestellt wird. Da hierbei einige Zeit verstreichen kann, sieht § 204 I Nr. 14 BGB vor, dass die Verjährung auch durch die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags gehemmt wird.
- Soweit die Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Tatsachen führen, ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt. Mit dieser Norm wollte der Gesetzgeber die Verhandlungsbereitschaft der Parteien fördern, damit Verhandlungen nicht – wie zuvor – bei drohendem Verjährungseintritt durch Klageerhebung abgebrochen werden müssen. Die Hemmung hält dabei so lange an, bis ein Teil die Fortführung der Verhandlungen verweigert.
- Verzichtet der Gläubiger vorübergehend auf die Geltendmachung seines Anspruchs, so sollen ihm hieraus im Hinblick auf die Verjährung keine Nachteile erwachsen. Für die Dauer des vereinbarten Leistungsverweigerungsrechts ist die Verjährung daher nach § 205 BGB gehemmt.
- Die Berufung auf die Einrede der Verjährung kann rechtsmissbräuchlich sein. Hat eine Partei den Gegner im Vertrauen bestärkt, auch ohne Klage zum Recht zu kommen und ihn dadurch von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten, kann die spätere Erhebung der Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände nach § 242 BGB ein Verstoß gegen Treu und Glauben sein.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Mai 2014