I. Vorliegen von AGB i.S.d. § 305 I BGB
1. Vertragsbedingung
2. Vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen (Beachte: § 310 III Nr. 2 BGB)
3. Vom Verwender der anderen Partei gestellt (Beachte: § 310 III Nr. 1 BGB)
Beachte: Von einem individuellen Aushandeln der Vertragsbedingungen kann nur ausgegangen werden, wenn der Verwender den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und der Vertragspartner die reale Möglichkeit hat, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen Zudem ist erforderlich, dass eine Belehrung über den Inhalt und die Tragweite der Klauseln im Einzelnen erfolgt, um zu gewährleisten, dass der Vertragsinhalt nicht nur vom Verwender, sondern ebenso im Kunden in seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen worden ist (vgl. BGH, NJW 2005, 2543).
II. Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB
1. sachlicher Anwendungsbereich, § 310 IV BGB
2. persönlicher Anwendungsbereich, § 310 I, II BGB
III. Einbeziehung in den Vertrag gemäß § 305 II BGB
1. Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss, § 305 II Nr. 1 BGB
a) ausdrücklich
b) ausnahmsweise deutlich sichtbarer Aushang
2. Möglichkeit des Konsumenten in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen, § 305 II Nr. 2 BGB
3. Einverständnis des Konsumenten, § 305 II BGB
4. Keine überraschende Klausel i.S.d. § 305c I BGB
5. Keine anders lautende Individualabrede, § 305b BGB
IV. Inhaltskontrolle
1. Auslegung der AGB-Klausel nach den eigens hierfür geltenden Grundsätzen
Maßgeblich ist nicht das, was der sorgfältige Empfänger verstehen durfte, §§ 133, 157 BGB. AGB sind vielmehr ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Palandt-Heinrichs, § 5 AGBG Rn 7 m.w.N.)
a) Objektive Auslegung aus der Sicht des Durchschnittskunden
b) Unklarheitenregel, § 305c II BGB (zu Lasten des Verwenders)
2. Subsumtion der Klausel
a) Abweichen vom dispositiven Recht oder Ergänzung dispositiver Normen, § 307 III BGB
b) Verstoß gegen die §§ 307 – 309 BGB, Prüfungsreihenfolge ist zu beachten. Zu beginnen ist mit der speziellsten Norm, die nächste ist nur dann zu prüfen, wenn die Subsumtion unter die jeweils vorher geprüfte Vorschrift nicht zu einer Nichtigkeit der Klausel geführt hat.
Reihenfolge : § 309 BGB; § 308 BGB; § 307 BGB
Sofern kein Verstoß gegen die §§ 307 – 309 BGB vorliegt, ist die Klausel wirksam.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Mai 2014